Diskussion Artikel "Callcenter Sperrliste"

woprr

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http://wiki.ip-phone-forum.de/telefonie:sperrliste

könnte an dieser Stelle fehlerhaft sein:

und auch beim Amtsgericht Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegen

Vollstreckungsverfahren weitgehend in Hand von Nichtjuristen, v.a. GV und Rechtspfleger. Freistellung dieser Organe von komplizierten rechtlichen Vorprüfungen. Daher Formalismus der Zwangsvollstreckung: nur Prüfung, ob Titel, Vollstreckungsklausel und Zustellung des Titels an Schuldner. Behauptung, vollstreckbarer Anspruch bestehe überhaupt nicht, wird nicht gehört; Behauptung, Anspruch bestehe nicht mehr, z.B. wegen Erfüllung: selbständige Klage, § 767, außerhalb des Vollstreckungsverfahrens.

(c) Skript Dr. Jur. Joachim P. Knoche 2005

Wer also einen Vollstreckungstitel an der Backe hat ist ziemlich im Eimer.
Da kommt man kaum noch raus.
Sollte wohl "Mahnbescheid" heissen gegen den man "Einspruch" einlegen soll?
 
Zuletzt bearbeitet:
Das ist korrekt. Ich habe jetzt "Vollstreckungsbescheid" durch "Mahnbescheid" ersetzt. Es sollte Mahnbescheid heißen, denn in dieser Phase des Verfahrens kann man Ansprüchen widersprechen und dann die Beweislast dem Gläubiger auferlegen, der dann einen berechtigten Anspruch auf die Forderungen nachweisen muß. Sorry, das war mein Fehler beim Erstellen des Artikels.

--gandalf.
 
Vielleicht noch dazuschreiben "...Und mündliche Verhandlung beantragen." weil die Richter ordnen sonst meist das schriftliche ("Schnell-")Verfahren an und da habt Ihr weniger und schlechtere Möglichkeiten vor einem Einzelrichter als vor einer vollständigen Kammer. Wird allerdings auch teurer, also sicher sein vorher und Rechtsanwalt fragen.
 
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