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Den Zugang, dass er was bekommen hat, beweise ich ja mit dem Rückschein. Nun ist er in der Pflicht, zu zeigen, was das denn war... Ich selbst habe natürlich eine Kopie des Schreibens immer für meine Akten, die ich natürlich auch vorweisen kann. Wenn der Richter dies dann sieht, wird es nach gesundem Menschenverstand für die Gegenseite doch schwer, zu behaupten, es wäre nur ein leeres Stück Papier gewesen.
Natürlich wird dieser Vortrag einen Richter relativ skeptisch stimmen. Dann hängt es von den sonstigen Umständen des Falles ab, ob er den Zugang trotzdem als bewiesen ansieht. Praktisch wird das Einschreiben auch vor Gericht meistens reichen, aber ein unerschütterlicher Beweis ist es nicht.
Sicher ist damit noch nicht der endgültige Beweis erbracht, das sollte aber schon reichen. Abgesehen davon, dass ich für solche Fälle, wenn es sein muss, garantiert einen Zeugen beibringen kann, der meine Schilderung bestätigt.
Ich selbst habe natürlich eine Kopie [...] Wenn der Richter dies dann sieht, wird es nach gesundem Menschenverstand für die Gegenseite doch schwer, zu behaupten, es wäre nur ein leeres Stück Papier gewesen.
Wenn der Zeuge tatsächlich dabei war, ist das gut. Mit Gefälligkeitszeugen täte man sich dagegen häufig keinen Gefallen. Richter sind recht erfahren in der Beurteilung von Zeugenaussagen.
"Seit 4 oder 5 Tagen" - also Donnerstag abend abgeschickt, Freitag auf den Weg gegangen, Samstag Poststelle nicht besetzt, Montag Einschreiben angenommen, Dienstag Rückschein da. Die Kündigungsbestätigung an sich kommt dann noch ein paar Tage später.
Alle anderen senden es als Übergabe-Einschreiben für 2,00 ¤ bzw. als Einwurf-Einschreiben für 1,60 ¤ (jeweils zzgl. Briefporto, also i. d. R. 0,55 ¤). Die Ausliefer- bzw. Übergabebestätigung kann man kostenfrei im Internet abrufen und spart sich damit die Rückscheinkosten
Alle anderen senden es als Übergabe-Einschreiben für 2,00 ¤ bzw. als Einwurf-Einschreiben für 1,60 ¤ (jeweils zzgl. Briefporto, also i. d. R. 0,55 ¤). Die Ausliefer- bzw. Übergabebestätigung kann man kostenfrei im Internet abrufen und spart sich damit die Rückscheinkosten
Ist ja richtig ... für Deine gerade anvisierte "Höchstersparnis" von 2.25 ¤ gibt man doch
gerne die hier geschilderte Rechtssicherheit im gerichtlichen Streitfall auf, oder wie ? :crazy:
(...und wer noch mehr sparen will, wirft jetzt ne' tote Brieftaube durchs Fenster ???... )
Die Rechtssicherheit (z.B. einer Kündigung) durch "Einschreiben mit Rückschein"
wurde hier i.B. von "Novize" & " FrankIT" schon extra ausgiebig "ausgelotet",
ob Dein Rat da zum Thread passt ? Prozess verloren aber 2.25 ¤ gespart !
da irrst du dich mal wieder. das sind postzustellungsaufträge. und die gelten bei einwurf mit datum und unterschrift auf der zustellurkunde als zugestellt und die rechtsmittelfristen beginnen sofort zu laufen.
und nicht-einwurfeinschreiben sind teuer und riskant, die kann man bei der post 7 tage liegen lassen, dann gehense automatisch als unzustellbar zurück. direkt verweigern darfste nicht, gilt als zugestellt, gute beziehung zur briefträgerin ist hilfreich :mrgreen: ich bin sicher 1&1 hat gute zur post und ein rückschein fertiggedruckt oder aus der stempelmaschine ist auch nicht mehr wert als die oben genannten online-rückscheine. keine handunterschrift. kann mal wer einen als bild anhängen?
dass ein einwurfeinschreiben nicht zugestellt worden sein soll, das glaubt heute kein richter mehr, zu fernliegende eingriffsmöglichkeit. das mach ich im fernbereich. im nahbereich druck ich selber ne zustellurkunde und lass zeugen beim einwurf unterschreiben und notier datum, zeuge und uhrzeit, das reicht völlig.
papierrückscheine bereiten grossen TK-providern einen ungeheuren kostenaufwand der woanders eingespart werden muss, beim support z.b., das ist antiquiert und sollte man lassen.
das funktioniert bei kundenfreundlichen anbietern auch meistens, es sei denn es hat sich aber vorher ein streit mit dem anbieter angebahnt oder besteht schon, dann besser schriftlich. und das dürfte wohl bei den meisten, die probleme hier diskutieren, anstatt vertrauensvoll mit dem 1&1 kundenservice, gegeben sein, nicht wahr?
§ 4 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG):
(1) Ein Dokument kann durch die Post mittels Einschreiben durch Übergabe oder mittels Einschreiben mit Rückschein zugestellt werden.
(2) Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein. Im Übrigen gilt das Dokument am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt, es sei denn, dass es nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Im Zweifel ht die Behörde den Zugang und dessen Zeitpunkt nachzuweisen. Der Tag der Aufgabe zur Post ist in den Akten zu vermerken.
[OT] Hatte damals, noch zu Modemzeiten, ein Problem mit einer bestimmten Firma, die mir monatlich einen Betrag auf der Telefonrechnung abbuchte, obwohl ich mich über den Anbieter nur einmal eingewählt hatte (per Smartsurfer). Die Firma durfte diesen Betrag also gar nicht abbuchen (es gab mehrere Leute mit gleichem Problem). Daraufhin habe ich die Firma ganz einfach per Fax angeschrieben und habe den Betrag zurückerstattet bekommen. Muss also doch nicht immer gleich Einschreiben mit Rückschein sein. [/OT]
Ich gehe eigentlich immer in dieser Reihenfolge vor:
1. E-Mail oder Fax -> wenn sich nach 4-5 Tagen keiner meldet:
2. Noch eine E-Mail oder Fax und Telefongespräch mit der Firma -> wenn weiterhin keine schriftliche Reaktion:
3. Brief per Einschreiben mit Rückschein.
Wobei ich Schritt 2 und 3 noch nie anwenden musste. :mrgreen: