[Frage] 7170 Unbekannte Rufnummer ermitteln

moger

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23 Jun 2011
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Hey,

ich bräuchte mal all euer Fachwissen und zwar möchte ich eine Rufnummer herausfinden welche als Unbekannt angerufen hat und in der Anrufliste auch so gelistet ist. Eine nachfrage bei der Telekom hat ergeben das die Telekom keine unbekannten rufnummern herausfinden kann?! Da habe ich allerdings schon viel anderes gelesen (google).

Stimmt es das die Telekom keine unbekannte rufnummer ermitteln kann (der nette herr meinte das gehe nur im nachhinein also fangschaltung) und kann ich es vielleicht selber tun über die Fritzbox?

Gruß.
 
Hallo und Willkommen im Forum!
Stimmt es das die Telekom keine unbekannte rufnummer ermitteln kann (der nette herr meinte das gehe nur im nachhinein also fangschaltung) und kann ich es vielleicht selber tun über die Fritzbox?
Also kurz und knapp: Ja, es stimmt was der Herr dir mitgeteilt hat und Nein, es geht sicher nicht mit der Box!
 
Wenn der anrufende Anschluss keine Rufnummer übermittelt (alle Telekom Anschlüsse, die vor 1998 geschaltet wurden oder deren Besitzer dieses deaktiviert haben) können nicht ermittelt werden, da es keinerlei Infos darüber gibt.

Die Fritz!Box Geräte können nur übertragen Infos auswerten und wiedergeben. Was nicht da ist, kann auch nicht ausgewertet werden.


Gruß
Sandra
 
Stimmt es das die Telekom keine unbekannte rufnummer ermitteln kann (der nette herr meinte das gehe nur im nachhinein also fangschaltung) und kann ich es vielleicht selber tun über die Fritzbox?

Die Telekom wird dies nur auf richterliche Anordnung tun, wenn eine Straftat vorliegt.
Du selbst kannst mit Deiner Fritzbox keine unterdrückte oder ... Rufnummer herausfinden können
 
Die Telekom wird dies nur auf richterliche Anordnung tun, wenn eine Straftat vorliegt.
Für eine Fangschaltung braucht man keinen Richter.


Telekom

Die Bestellung einer Fangschaltung muss schriftlich erfolgen und ist kostenpflichtig. Unser Kundenservice berät Sie gern unter der kostenfreien Telefonnummer 0800 33 01000.

Für die Bearbeitung benötigen wir von Ihnen folgende Angaben:

* Name, Vorname
* Telefonnummer
* Kundennummer
* Buchungskontonummer
* Zeitraum für die Überwachung


Ohne Aufwand geht es aber auch nicht. Wer noch ein wenig lesen möchte. >>>klick<<<

Bundesbeauftragten für den Datenschutz

4.5.6 Bedrohende oder belästigende Anrufe - Einrichtung von Fangschaltungen

Erhält ein Kunde bedrohende oder belästigende Anrufe und trägt er dies seinem Telekommunikations-Diensteanbieter in einem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig vor, so hat der Diensteanbieter nach § 89 Abs. 2 Nr. 3 b TKG in Verbindung mit § 10 TDSV auf schriftlichen Antrag - auch netzübergreifend - Auskunft über die Anschlüsse zu erteilen, von denen die Anrufe ausgehen. Hierzu wird bei dem bedrohten oder belästigten Kunden eine sog. Fangschaltung eingerichtet, mit deren Hilfe der Kunde die betreffenden Anrufe kennzeichnen kann. Die Auskunft darf sich nur auf Anrufe beziehen, die nach dem Antrag durchgeführt werden. Der Diensteanbieter darf grundsätzlich die Nummern, Namen und Anschriften der Inhaber dieser Anschlüsse sowie Datum und Uhrzeit des Beginns der Verbindungen und Verbindungsversuche erheben, speichern und seinem Kunden mitteilen. Dies gilt allerdings nicht für Diensteanbieter, die als Anbieter für geschlossene Benutzergruppen ihre Dienste nur ihren Teilnehmern anbieten (z.B. innerhalb einer Firma). Sind die Inhaber der gefangenen Anschlüsse nicht in einem öffentlichen Kundenverzeichnis eingetragen, dürfen dem Kunden jedoch lediglich Namen und Anschriften der Anschlussinhaber mitgeteilt werden.

Für die Einrichtung einer Fangschaltung müssen tatsächliche Anhaltspunkte vorgetragen werden, aus denen sich - aus der Sicht des Betroffenen - eine Bedrohung oder Belästigung ergibt. So sind beispielsweise detaillierte Angaben zur Häufigkeit und Art dieser Anrufe zu machen. Nicht ausreichend ist also die alleinige Behauptung, telefonisch bedroht oder belästigt worden zu sein. Die Notwendigkeit der Spezifizierung der Bedrohungen oder Belästigungen und die Schlüssigkeit der Darlegung durch den Antragsteller hat ihren Grund darin, dass das Grundrecht auf Unverletzlichkeit des Fernmeldegeheimnisses (Art. 10 Grundgesetz) für jedermann und damit auch für den vermeintlich belästigenden bzw. bedrohenden Telekommunikationsteilnehmer gilt. Nur bei begründetem Verdacht auf eine unzulässige Handlung darf in das Fernmeldegeheimnis eingegriffen werden.

Der Diensteanbieter hat daher die Angaben des Antragstellers sorgfältig zu prüfen, er ist allerdings weder in der Lage noch verpflichtet - wie beispielsweise ein Gericht - zu überprüfen, ob die Äußerungen des Antragstellers auch objektiv der Wahrheit entsprechen. Ferner macht sich der Diensteanbieter die Darlegung des Antragstellers auch nicht zu eigen, wenn er entsprechend der gesetzlichen Verpflichtung auf Grund des Antrages eine Fangschaltung einrichtet. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu beachten, dass der Missbrauch der Überwachungsmöglichkeit durch den antragstellenden Kunden strafbar ist (§§ 43 Abs. 2 Nr. 3, 44 Abs. 1 BDSG).

Zur Missbrauchsvermeidung muss ferner eine weitere Schlüssigkeitsprüfung durchgeführt werden, bevor der Diensteanbieter dem Antragsteller den "gefangenen" Anschluss bekannt geben darf. Hierzu ist es mindestens erforderlich, dass der Antragsteller die belästigenden oder bedrohenden Anrufe nach Datum, Uhrzeit oder anderen geeigneten Kriterien eingrenzt, soweit ein Missbrauch nicht auf andere Weise ausgeschlossen werden kann. Sollten sich aufgrund der Daten des "gefangenen" Anschlusses Informationen oder Anhaltspunkte ergeben, die den Vortrag des Antragstellers nicht mehr schlüssig erscheinen lassen (z.B. wenn es sich bei der "gefangenen" Rufnummer um die einer Person des öffentlichen Interesses, einer dem Zeugenschutzprogramm unterliegenden Person oder einer besonders schützenswerten Einrichtung handelt), empfiehlt der Bundesbeauftragte für den Datenschutz aus Datenschutzgesichtspunkten nachdrücklich, die Information dem Antragsteller nicht bekannt zu geben. Hat der Diensteanbieter Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Überwachungsmöglichkeit, so darf er keine Auskunft erteilen.

Um dem Inhaber des "gefangenen" Anschlusses die Möglichkeit zu geben, die rechtliche Zulässigkeit einer gegen ihn gerichteten Fangschaltung im Nachhinein überprüfen zu lassen, ist dieser anschließend davon zu unterrichten. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem sog. Fangschaltungsbeschluss von 1992 (siehe Anhang 2) ausdrücklich auf die Zulässigkeit eines solchen Verfahrens hingewiesen. Von der Unterrichtung kann jedoch abgesehen werden, wenn der Antragsteller in schriftlicher Form schlüssig vorgetragen hat, dass ihm aus dieser Mitteilung wesentliche Nachteile entstehen können und diese Nachteile bei Abwägung mit den schutzwürdigen Interessen des Anrufers als wesentlich schwerwiegender erscheinen. Erhält allerdings der Kunde, von dessen Anschluss die als bedrohend oder belästigend bezeichneten Anrufe ausgegangen sind, auf andere Weise Kenntnis von der Auskunftserteilung, so ist er auf Verlangen über die Auskunftserteilung zu unterrichten.

Im Falle einer netzübergreifenden Anschlussermittlung sind die an der Verbindung mitwirkenden anderen Diensteanbieter verpflichtet, dem Diensteanbieter des bedrohten oder belästigten Kunden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen, sofern sie über diese Daten verfügen.

Gefangen werden können auch Anrufe, bei denen der Angerufene den Hörer noch nicht aufgenommen hat. Im Rahmen der Verbindungsdatenerfassung werden solche Verbindungsversuche - da sie nicht entgeltpflichtig sind - jedoch nicht registriert und erscheinen demzufolge nicht im Einzelverbindungsnachweis (EVN). Zur Vermeidung von Missverständnissen ist es für den Diensteanbieter geboten, bei der Mitteilung an den Antragsteller die Verbindungsdaten derart zu kennzeichnen, dass für ihn und auch für den Benachrichtigten erkennbar wird, ob es sich um Verbindungen oder Verbindungsversuche gehandelt hat.

Aus Gründen der Datensicherheit und des Datenschutzes haben die Diensteanbieter die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post sowie den Bundesbeauftragten für den Datenschutz über die Einführung und Änderung des Verfahrens zur Einrichtung von Fangschaltungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
 
Für eine Fangschaltung braucht man keinen Richter.

4.5.6 Bedrohende oder belästigende Anrufe - Einrichtung von Fangschaltungen

Erhält ein Kunde bedrohende oder belästigende Anrufe und trägt er dies seinem Telekommunikations-Diensteanbieter in einem zu dokumentierenden Verfahren schlüssig vor,


Dies war aber mal so, daß dies sich mittlerweile was geändert wußte ich nicht.
:confused:
Aus dem Beitrag von moger ergibt sich weder ein bedrohender noch belästigender Anruf.
Selbst wenn ich zwischen den Zeilen lese... Vielleicht weißt ja Du mehr ....
 
Nein mehr weiß ich auch nicht. Ich löse das Problem "Unbekannte Anrufer" mit der Fritzbox per AB und bisher hatte ich immer mit der Technik mehr Geduld.
 
Telekom

Die Bestellung einer Fangschaltung muss schriftlich erfolgen und ist kostenpflichtig.

Nicht nur kosntepflichtig, sondern richtig teuer.
In meiner Arcorpreisliste von 08 kosteten 2 Wochen schon 175 EUR...
 
Hey leute,

danke für die zahlreichen Beiträge.

Es liegt eine Straftat vor, es wurde eingebrochen mittags um 12, mein 2wochen alter laptop (ca. 1000¤) ist weg und auch einige auto/haus schlüssel wodurch natürlich alle schlösser usw geändert werden müssen.

Trotzdem scheint es nicht zu gehen im nachhinein oder? Weil ich vermute kaum das diese nocheinmal anrufen werden und zudem muss doch bei einer fangschaltung immer einige sekunden geredet werden oder ist das immer nur im Film so ?

Ich habe natürlich schon daran gedacht alle unbekannten rufnummern zu sperren so dass in zukunft niemand mehr ohne nummer erfahren kann ob jemand zuhause ist, allerdings haben wir hier ältere nachbarn welche eine unbekannte rufnummer haben und sich im notfall immer bei uns melden was auch schon vor kam :/ schlechte karten..
 
Zuletzt bearbeitet:
ist das immer nur im Film so
So ist es. Als es noch elektromechanische Vermittlungen gab, brauchte es tatsächlich eine Weile, um den Anrufer zu lokalisieren. Aber die Zeiten sind seit 1998 vorbei.
 
Und die Einbrecher haben dann bei dir angerufen und wollten nachverhandeln?
Wenn die Telekom die Daten noch gespeichert hat und die Polizei nachfragt, geht da vielleicht noch was. Das darf natürlich nicht erst 2 Wochen oder so später passieren, sondern sofort.

Einbrecher sind ja nicht unbedingt immer die Allerhellsten, aber wenn sie mit einer Prepaidkarte vom Flohmarkt oder einem ausländischem VoIP-Anbieter angerufen haben, würden dir die Telekomdaten allerdings sowieoso nichts nützen.
 
Wenn ein Tatverdacht vorliegt sollte man es der Polizei melden. Dort wird schon alles weitere dafür getan.
 
Hallo,
Wenn eine Rufnummer von offizieller Stelle ermittelt wurde, dann ist sie vor Gericht allemal verwertbarern als eine selbst ermittelte Nummer. Daher :doktor: der Polizei die Arbeit überlassen, wie die Vorschreiber es schon meinten ;)
 
dann ist sie vor Gericht allemal verwertbarern als eine selbst ermittelte Nummer.
Bei einer beauftragten Fangschaltung ermittelst du die Rufnummer aber auch nicht selbst. Du bekommst in dem Zeitraum der laufenden Fangschaltung die unterdrückten Rufnummern schriftlich von deinem Anbieter mitgeteilt.
 
Hallo,
Wenn Du eine Fangschaltung beantragst, dann musst Du erst einmal die Kosten vorstrecken. Den ganzen Papierkrams kannst Du Dir aber bei dem Weg über die SchuPos sparen ;)
 
Dann hat man ein Rufnummer und erstmal nicht mehr. Name und Adresse bekommt nur über staatliche Behörden mitgeteilt.
 
Wenn Du eine Fangschaltung beantragst, dann musst Du erst einmal die Kosten vorstrecken. Den ganzen Papierkrams kannst Du Dir aber bei dem Weg über die SchuPos sparen ;)
Richtig. In diesem Fall liegt ja bereits eine aktenkundige Straftat vor. Private Fangschaltungen machst du ja eher bei so Stalking/Perversen Anrufern, solange es nur diese Anrufe gibt, wird die Polizei von sich aus nicht allzuviel unternehmen.
 
Dann hat man ein Rufnummer und erstmal nicht mehr. Name und Adresse bekommt nur über staatliche Behörden mitgeteilt.

In vielen Fällen ist es sehr leicht, anhand der Rufnummer den Rest zu ermitteln, auch ohne irgendwelche Behörden. ;)

Gruß
Sandra
 
Ja aber nur wenn man seine Festnetznummer oder Handynummer zur Rückwärtssuche frei gegeben hat.
 

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