1&1 verweigert Garantie für bei Ebay gekaufte FBF 7050

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du verwechselst nach wie vor den einfachen EB mit dem erweiterten EB, den 1&1 in seinen Bedingen hat ua. auch auf dem Lieferschein.


geniongroup schrieb:
Mir ist es letztlich völlig egal was 1&1 mit seinen Kunden vereinbaren will. Fakt ist, dass 1&1 die Box an seine Kunden ja nicht verkaufen muss, sondern auch nur vermieten kann. Das haben sie eben nicht gemacht. Mit vollständiger Zahlung des Kaufpreises erfolgt daher der Eigentumsübergang.
 
Und? Hat jetzt mal jemand einen Auszug aus den AGB?
 
1.) Ein verlängerter Eigentumsvorbehalt ist vertraglich nicht zulässig, denn der BGH hat bereits entschieden, daß Hardware- und Providervertrag unabhängig existieren, ergo wäre eine Verwendung eines verlängerten Eigentumvorbehaltes nicht nur - als überraschende Klausel - ein Verstoß gegen die Vorschriften der Regelungen zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen sondern selbst individualvertraglich rechtsmißbräuchlich und damit unwirksam.
Also nichts mit
natürlich kann 1&1 mit dem Zurückbehalten des Eigetums an der Box das Dauerschuldverhältnis absichern
Das intensive Studieren nicht nur von Vorlesungsscripten und gelegentliche Besuchen von Vorlesungen reicht eben nicht aus, um Schuldrecht(!) zu verstehen (Es geht hier nämlich gar nicht um Sachenrecht, sondern um Vertragsrecht, welches ja bekanntermaßen Schuldrecht ist :) , hin und wieder sollte man sich auch mit Kommentierungen und aktueller Rechtssprechung befassen.

2.) Das 6 monatige Veräußerungsverbot ist
a) in AGB eindeutig überraschend
b) einseitig benachteiligend, da einseitig über Eigentum des Käufers verfügt wird (wie ist das z.B. bei Illiquidität?)
c) verstößt gegen gesetzliche Bestimmungen (Nach den AGB könnte man es noch nicht mal zur Abwendung einer Privatinsolvenz verkaufen. Dazu wäre man aber gesetzlich verpflichtet. Ergo verstößt die Klausel gegen gesetzliche Bestimmungen und ist damit nichtig (Der Gesetzgeber und die Rechtsprechung gehen sehr weit bei der Beurteilung der Unwirksamkeit. Ein denkbarer unzulässiger Fall lässt die Klausel allgemein unwirksam werden))

3.) Hat Card ganz sauber erklärt, daß der entscheidende Punkt, Gewährleistung statt Garantie geltend machen zu wollen, die Unterbrechung der Verjährung und der Erhalt der gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Händler ist.
Darüber hinaus kann man die Ansprüche auf Minderung oder Rücktritt (ehemals: Wandlung) ebenso wie weitergehende Schadensersatzansprüche nur gegenüber dem Händler geltend machen.
Allerdings wird der Händler innerhalb der gesetzlichen Gewährleistungsfrist die Gewährleistung nicht schon deshalb verweigern können, weil die Herstellergarantie in Anspruch genommen wurde. Diese in Anspruch nehmen zu können, ergibt sich nämlich aus der Produktwerbung, welche der Händler - sei es mit dem Verpackungsaufdruck oder in seiner eigenen Werbung - den Kunden kundtut. Dieser kann also regelmäßig darauf vertrauen, daß der Anspruch auf Gewährleistung durch die Inanspruchnahme der Herstellergarantie unbeschadet bleibt.

4.
Die Garantie ist aber Bestandteil des Kaufvertrages
Dies ist eindeutig mißverständlich, da die Garantie regelmäßig korrekt als Herstellergarantie deklariert ist. Sie ist damit zwar Bestandteil des Kaufvertrages, aber nur insofern, als das sie im Rahmen der abgegebenen Garantieerklärung der Sache anhaftet.
Der Händler haftet nur, wenn dieses Garantieversprechen des Herstellers zum Zeitpunkt der Eigentumsübertragung mangelhaft war - z.B. weil er Ware von einem Hersteller verkauft, der zu Garantieleistungen wegen Insolvenz gar nicht mehr in der Lage ist. Hier hätte der Veräußerer also sozusagen Gewähr für die mangelhafte Garantie zu stehen.
Gerät der Hersteller erst nach Warenübergabe in Insolvenz oder wird garantieunwillig, so haftete dieser Mangel der Garantieerklärung dem Produkt ja nicht bei Übergabe an, der Händler hat also dafür nicht Gewähr zu tragen.
(Interessant ist es natürlich, wenn der Händler weis oder als Sachkundiger hätte wissen müssen, daß der Hersteller ein Schlawiner ist und sich vor der Erfüllung der Garantieversprechen drückt. Dann wäre er selbst wieder dran...)
...Händler verpflichtet sich dazu die Garantieleistung zu erbringen...
ist unzutreffend, da wie erläutert nahezu immer korrekt eine Herstellergarantie beworben wird, für die er nur unter den oben angegebenen Bedingungen und auch nur für den Zeitpunkt des Gefahrübergangs gewähr zu stehen hat.

5.) Ein Eigentumsvorbehalt ist problematisch, wenn die Ware bereits bezahlt ist. Hypothetischer Fall: Man zahlt, und wir nehmen mal an, es gäbe tatsächlich 6 Monate Eigentumsvorbehalt darüber hinaus. Nach vier Monaten geht der Verkäufer in Insolvenz. Das Eigentum - die Ware, die beim Kunden steht und sogar von dem bezahlt ist! - wäre damit Gegenstand der Insolvenzmasse! Die wird gepfändet, man muß sie herausgeben. Den bezahlten Betrag sieht man nie wieder, weil man in der Liste der Gläubiger ziemlich hinten steht.
Daß das eine absolut rechtswidrige Bedingung ist, die - schon wegen ihrer Wirkung - überraschend, einseitig benachteiligend ist, dürfte einleuchten. Und genau deshalb ist sie auch nach BGB als AGB in Verträgen unwirksam.

Wird sie allerdings erst durch einen Aufdruck auf der Rechnung ausgesprochen, so gerät der Veräußerer mit dem Erfüllungsgeschäft in Verzug, was käuferseits zu Schadensersatz berechtigt.
Verkauft man vor Eigentumsübergang, so wäre man zwar theoretisch dem Verkäufer schadensersatzpflichtig, dieser Anspruch ginge allerdings wegen der Aufrechenbarkeit des eigenen Schadensersatzanspruches unter - shcließlich besteht er nur aufgrund der Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes des Veräußerers (nämlich der Verweigerung der geschuldeten Eigentumsübertragung).
Einzig strafrechtlich ist, wenn das Eigentum ausdrücklich nicht übertragen wurde, eine Veräußerung natürlich Veruntreuung. Da ein öffentliches Strafverfolgungsinteresse nicht besteht, ist das allerdings ziemlich irrelevant.
Allerdings ist die übliche Formulierung in den AGB mit dem 6 monatigen Veräußerungsverbot nicht ohne weiteres als Eigentumsvorbehalt zu deuten, sondern als vertagliche Nebenbedingung (also eben Schuldrechtlich, nicht Sachenrechtlich als zum Veräußerungsgut gehörig). Man muß es auch nicht hineininterpretieren. Denn jede Unklarheit in AGB geht zu Lasten des Verwenders.

6.)Vermietet wird das Gerät nicht, weil die Trennung von Hardwarekauf und Providervertrag dann eben nicht existent wäre - der Provider müsste während der Gewährleistung auch noch die Entgelte für den nur mit dem Mietvertrag nutzbaren Zugänge aussetzen. Durch den Verkauf wird dieser Trennstrich vollzogen, die defekte Hardware begründet eben keinen Anspruch mehr, den Providervertrag in der Zeit auszusetzen (wäre ja auch für einen Reseller problematisch).
Die 6-Monate-Veräußerungsverbot-Regel ist der (gescheiterte) Versuch des Providers, sich von beiden Argumentationssträngen das beste zu holen - von der Theorie der Koppelung beider Verträge (nach BGH-Urteil eben bei Kauf eigentlich nicht gegeben) und der Theorie der Unabhängigkeit beider Verträge.
Letzlich ist das (zwangsläufig) gescheitert, denn dem RA bieten sich mehrere Ansatzpunkte:
1.) Wie oben erläutert gelte das Veräußerungsverbot nicht
2.) Da der Provider offensichtlich selbst einen Zusammenhang postuliere, bestehe in dem konkreten Einzelfall ein Unterschied zu der vom BGH entscheidenen Fallsituation, der Provider dürfe daher während des Geräteausfalles auch keine Zugangsentgelte erheben.

Wie man sehr schnell sieht, hat sich der Provider also selbst mit seinen AGB keinen Gefallen getan. Abder vielleicht glaubt er ja selbst noch, daß sie Gültigkeit besäßen...

Jura kann richtig Spaß machen, oder?
 
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