1&1 verweigert Garantie für bei Ebay gekaufte FBF 7050

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geniongroup

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Ich habe bei Ebay eine FBF 7050 von einem 1&1 Kunden gekauft. Nunmehr hat das 3 Monate alte Gerät den Geist aufgegeben. Ich habe die Originalrechnung.

Heute rief ich bei 1&1 an und wollte meinen Garantieanspruch anmelden. Doch die Mitarbeiterin entgegnete mir, dass dies nur der 1&1 Kunde könnte. Ich hätte keinen Garantieanspruch!!! Ich kann doch nicht den ursprünglichen Eigentümer mit meinen Garantieansprüchen belästigen.

Nach meinem Rechtsverständnis gehen bei einem Kauf neben dem Eigentum auch die Rechte und Pflichten der Kaufsache auf den neuen Eigentümer über. Sprich auch der Garantieanspruch. Die Garantie verfällt doch nicht.

Wer hat ähnliche Erfahrungen gemacht?
 
Es gibt eine 5 jährige "Herstellergarantie" für die FBF!

Also wende dich direkt an AVM!
Die sind eh kompetenter und flexibler! ;)
 
RudatNet schrieb:
Es gibt eine 5 jährige "Herstellergarantie" für die FBF!

Also wende dich direkt an AVM!
Die sind eh kompetenter und flexibler! ;)

was zwar stimmt, aber 1&1 nicht aus ihrer gewährleistungsverpflichtung entläßt.

so long&greetz

JohnnyT
 
... was ich damit ja auch nicht behauptet habe!

Ich möchte natürlich niemanden zwingen,
schneller und unkomplizierter zum Erfolg zu kommen! ;)
 
1und1 hat aber prinzipiell recht. Die Gewährleistungsansprüche hat erstmal der ursprüngliche Käufer (bei 1und1), weil mit diesem ein Vertrag besteht. Dieser müsste sie an den nächsten Käufer abtreten oder für diesen geltend machen.

1und1 hat ja keinen Vertrag mit demjenigen, der eine Box bei Ebay kauft. Ich trete bei meinen Verkäufen immer meine Ansprüche ab und schreibe es so in die Auktion. Zur Not mache ich auch die Ansprüche für den Ebay-Käufer beim ursprünglichen Verkäufer geltend. Das ist bei mir sozusagen im Service inbegriffen. :mrgreen:
 
Nach meinem Rechtsverständnis gehen bei einem Kauf neben dem Eigentum auch die Rechte und Pflichten der Kaufsache auf den neuen Eigentümer über.

Falsches Rechtsverständnis :!:

Egal ob Dir irgendjemand irgendwelche Rechte abtritt - für denjenigen, der das Gerät verkauft hat (in diesem Fall 1&1), ist nur der ursprüngliche Käufer berechtigt, Ansprüche gegen den Händler geltend zu machen.
 
Nachdem ich von 1&1 nichts mehr gehört habe und der versprochene Rückruf des Kundenservice ausblieb, habe ich eben AVM angerufen. Hier schickt man mir sofort ein Austauschgerät zu :D Das nenne ich guten Kundenservice.

Übrigens hat mir die 1&1 Hotline heute Mittag noch mit auf dem Weg gegeben, dass mir der 1&1 Kunde seine FBF garnicht hätte verkaufen dürfen, da dies angeblich per AGB verboten sei. Seit wann kann 1&1 den Kunden vorschreiben, was sie mit ihrem Eigentum machen? Das Gerät wurde ja von deren Kunde gekauft und nicht gemietet. Kommischer Laden.
 
Soweit ich weiß (irgendwo sogar hier im Forum gelesen), dürfen Kunden von 1&1 die subventionierte Hardware erst nach einer gewissen Frist (6 Monate?) weiterverkaufen.

Aber gut, dass Du mit AVM gleich Erfolg hast. Ich bin auch von deren Service begeistert.

Gruß,

kitten
 
Zum Thema Weiterverkauf von 1&1 Hardware:

Habe heute einen befreundeten Juristen gefragt und der meinte nur lächelnd, selbst wenn 1&1 dies per AGB mit einem Endkunden vereinbaren wollte, ist dies unwirksam da die Klausel überraschend wäre und hier die Eigentumsrechte des Kunden massiv beschnitten werden.
Eine deartige Formulierung in den AGB würde keiner gerichtlichen Überprüfung standhalten.

Habe mal in den 1&1 AGB gesucht, konnte aber nicht die passende Stelle finden. Nur in den GMX AGB steht diese unwirksame Klausel.

Wenn ich sehe, welche Probleme man schon mit einfachen Dingen bei 1&1 hat, bin ich froh dort kein Kunde zu sein.
 
Das hat nichts mit "einfachen Dingen" zu tun.

Vom Gesetz her besteht ein "Gewährleistungsanspruch" von dem Händler nur gegenüber dem Endkunden dem er das Gerät verkauft hat. Sollte dieser das Gerät weiterverkaufen erlischt die Gewährleistung zu dem neuen Käufer.

AVM gibt eine 5 jährige Garantie. Theoretisch müßte sie diese dem neuen Käufer ebenfalls nicht geben. Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Wenn diese jedoch angegeben ist, muß er diese durchführen. In diesem Fall 5 Jahre, aber auch nur für den Erstkäufer. Alles andere ist Kulanzsache. Nachweisbar durch eine Rechnung vom Händler.

Ich glaube einige haben immer noch nicht verstanden haben, dass Gewährleistung und Garantie zwei grundlegene verschiedene Angelegenheiten sind. Gewährleistung gilt vom Gesetz bei Neuwaren 2 Jahre und betrifft nur den Händler und den Erstkäufer. Hier ist es sogar so, dass der Käufer nach Ablauf von 12 Monaten nachweisen muss, dass der Defekt bereits beim Kauf bestanden hat (was i.d.Regel keiner kann)

Garantie ist eine Sache die vom Hersteller kommt und ist im Prinzip ersteinmal Freiwillig. In Deutschland gibt es kein Gesetz, welche eine Garantie erzwingt.
 
conecty schrieb:
Gewährleistung gilt vom Gesetz bei Neuwaren 2 Jahre und betrifft nur den Händler und den Erstkäufer. Hier ist es sogar so, dass der Käufer nach Ablauf von 12 Monaten nachweisen muss, dass der Defekt bereits beim Kauf bestanden hat
[s:8f176bb71e]Ist das nicht sogar bereits nach 6 Monaten so?[/s:8f176bb71e]

Edit: Das ist bereits nach 6 Monaten so:
BGB § 476 schrieb:
Beweislastumkehr

Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
 
Es gibt nach meinem Rechtsverständnis zwei Möglichkeiten zur Lösung:

1) Abtretung §398 BGB
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Man könnte in der Zusendung der Rechnung & Garantieurkunde in der FBF 7050 Bedienungsanleitung vom 1. auf den 2. Käufer eine konkludente Auftragserteilung für die Geltendmachung küntiger Gewährleistungsansprüche bzw. Garantieansprüche sehen.

2) Eine selbständige Gerantie des Herstellers gilt weiterhin, also im Falle von AVM 5 Jahre.

Der Garantiegeber räumt dem Käufer einen Anspruch entsprechend der Garantievereinbarung ein. Dieser geht regelmäßig über die gesetzlichen Verpflichtungen bei Mangelhaftigkeit hinaus. Die Ansprüche aus einer Garantie bestehen dabei unabhängig neben den gesetzlichen Mängelansprüchen. Fehlt der Kaufsache die garantierte Beschaffenheit innerhalb der Garantiezeit, so haftet der Garantiegeber ohne Verschulden und unabhängig davon, ob der Mangel bereits im Zeitpunkt der Übergabe vorlag, siehe auch § 443 BGB

Produkthaftung könnte man möglicherweise auch noch heranziehen.
 
also ich wuerde es auch ueber AVM laufen lassen, weil es am einfachsten und schnellsten geht.
Aber rechtlich halte ich 1&1 fuer von 1&1 verkaufte Router fuer Garantiepflichtig. Es geht dabei ja nicht um den Kaeufer als solches, sondern schlicht und ergreifend um die Hardware - und diese ist von 1&1 = gesetzlich vorgeschriebene Garantiepflicht fuer das Produkt was sie verkauft haben. Auch eine Geschlechtsumwandlung mit Namensaenderung, oder mein Ableben und Weitervererben der Hardware aendert absolut nichts an der Garantiepflicht von 1&1 in Bezug auf deren Hardware - so der aktuelle Besitzer in der Lage ist ueber den Kaufvertrag von 1&1 seine Rechte geltend zu machen. Eventuell verlangt 1&1 eine Bescheinigung vom Verkaeufer /"offiziellen Besitzer" der Box, dass die Box korrekt verkauft wurde, sonst mag 1&1 die Box nur dem "offiziellen Besitzer" zuruecksenden (einen solchen Fall hat gerade ein Bekannter von mir mit einer "Ebay-ersteigerten" Leadtek-Grafikkarte), aber die Hardware-Garantie als solches ist nicht betroffen.
Natuerlich nur, wenn die Hardware nicht manipuliert wurde, klar.
Und gut vorstellbar natuerlich auch, dass der Vertrag, aus welchem die Hardware stammt, korrekt eingehalten wurde/wird. Vertickt der 1&1-Kunde die Box waehrend der MVLZ und zahlt nicht mehr weiter bis zum Ablauf dieser, mag die Garantie auch ausfallen.
 
Aber rechtlich halte ich 1&1 fuer von 1&1 verkaufte Router fuer Garantiepflichtig.
die Hardware - und diese ist von 1&1 = gesetzlich vorgeschriebene Garantiepflicht fuer das Produkt was sie verkauft haben
mein Ableben und Weitervererben der Hardware aendert absolut nichts an der Garantiepflicht von 1&1 in Bezug auf deren Hardware
aber die Hardware-Garantie als solches ist nicht betroffen
Gewährleistung, Gewährleistung, Gewährleistung... und nicht Garantie! Der Unterschied zur Garantie ist entscheidend. Hast du conectys Beitrag überhaupt gelesen? 1&1 kann gar keine Garantie für ein Gerät von AVM geben - nur Gewährleistung. Es gibt auch keine "Ganatie-Pflicht".
 
1&1 muß nur der gesetzlichen Gewährleistung nachkommen und diese betrifft nur den Käufer, der das Gerät bei 1&1 gekauft hat. Wenn du das Gerät bei eBay ersteigerst, hast du einen Anspruch an den Verkäufer bei eBay, aber nicht gegen 1&1. Sofern der Verkäufer eine Privat-Person ist, kann er die gesetzliche Gewährleistungsfrist von 24 Monaten ausschließen, was i.d.R. auch bei eBay gemacht wird. Die Gewährleistung sagt übrigens nur aus, daß das Gerät zum Zeitpunkt des Verkaufs frei von Mängeln war. Innerhalb der ersten 6 Monate muß der Händler nachweisen, daß der Mangel beim Verkauf noch nicht vorhanden war (ein Mangel muß sich ja nicht direkt zeigen), danach liegt dieser Nachweis beim Kunden.
Als Unterschied zur gesetzlichen Gewährleistung gibt AVM eine Funktionsgarantie von 5 Jahren auf seine Geräte. Dies ist eine freiwillige Leistung des Herstellers, die an bestimmte Bedingungen geknüpft ist. Sofern diese erfüllt sind, hast du Anspruch auf diese Garantie als Besitzer des Produktes.
Also: Es besteht ein Garantie-Anspruch gegen AVM und vielleicht ein Gewährleistungsanspruch gegen der Verkäufer bei eBay, mehr nicht! Somit: AVM anrufen, Garantiereparatur/-austausch verlangen und gut ist.
 
Wieso kann 1&1 keine Garantie geben ?
meine Box ist sowas von 1&1, dass da sogar ein 1&1 Logo drauf aufgedruckt ist. Ob 1&1 die selber zusammen bastelt, oder von AVM basteln laesst, ist doch eine ganz andere Sache. 1&1 verkauft die Boxen als "ihre Box" und ist von daher auch 2 Jahre dafuer "verantwortlich"
 
geniongroup schrieb:
Zum Thema Weiterverkauf von 1&1 Hardware:

Habe heute einen befreundeten Juristen gefragt und der meinte nur lächelnd, selbst wenn 1&1 dies per AGB mit einem Endkunden vereinbaren wollte, ist dies unwirksam da die Klausel überraschend wäre und hier die Eigentumsrechte des Kunden massiv beschnitten werden.
Eine deartige Formulierung in den AGB würde keiner gerichtlichen Überprüfung standhalten.

Habe mal in den 1&1 AGB gesucht, konnte aber nicht die passende Stelle finden. Nur in den GMX AGB steht diese unwirksame Klausel.

Dann ist Dein juristischer Freund ein schlechter Jurist.
Es ist sehr wohl möglich, dass 1&1 die Weiterveräußerung verbeitet, da die Box regelmäßig unter Eigentumsvorbehalt geliefert wird.
Wobei die rechtliche Lage auch ohne die Weiterveräußerungsverbotsklausel die gleiche wäre: Während der ersten MVLZ darf das Gerät nicht Weiterveräußert werden, da der Kunde "Nichtberechtigter" ist. Warum? Weil das Eigentum noch bei 1&1 liegt. Der Kunde erwirbt erst am Ende der ersten MLVZ aufscheibend bedingt Eigentum an der Box.

Jetzt zu der Frage warum 1&1 die Box von einem Ersteiger (meißt) nicht zurückfordern kann?
Antwort: Gutgläubiger Erwerb vom Nichtbeechtigten

Die Gutgläubigkeit düfte aber bei den Erwerbern einer 1&1 7050-Wlan Boxen aber daran scheitern, dass die Box erst seit einem halben Jahr auf dem Markt ist und die MVLZ der 1&1 Kunden wohl kaum abgelaufen sein dürfte. So dass der verständige Mensch davaon ausgehen müsste, dass 1&1 noch EIgentum an allen derzeit bei Ebay erhältlichen 1&1 7050 Wlan-Boxen hat.
Damit scheidet eine Gutgläubigkeit aus. 1&1 bleibt Eigentümer der BOX solange, bis die letzte Rate bezahlt ist.
 
Soweit verstanden.
Aber eins kann ich kaum glauben.

AVM gibt eine 5 jährige Garantie. Theoretisch müßte sie diese dem neuen Käufer ebenfalls nicht geben. Garantie ist eine freiwillige Leistung des Herstellers. Wenn diese jedoch angegeben ist, muß er diese durchführen. In diesem Fall 5 Jahre, aber auch nur für den Erstkäufer.
Daß würde ja bedeuten, daß ein Fernglashersteller der 20 Jahre Garantie gibt nach einem Verkauf aus der Sache raus ist.
Ich behaupte nicht, daß das Zitat falsch ist, aber wenn es stimmt dann ist das doch gegen jede Logik. Das Glas verändert sich ja durch den Verkauf nicht mal eben so.l :?:

Jörg
 
JSchling schrieb:
Wieso kann 1&1 keine Garantie geben ?
Wieso sollten Sie? Wie schon oft hier im Thread zu lesen ist, ist Garantie eine freiwillige Sache. Punkt. 1&1 muß im Gewährleistungsfall gerade stehen, der ist im hier angesprochenen Fall aber nicht (mehr) gegeben. Noch ein Punkt.
Als "Erstkäufer" ist natürlich zunächst 1&1 Dein Ansprechpartner im Falles eines Defektes während der ersten 2 Jahre, die nächsten 3 Jahre kannst Du Dich an AVM wenden.

HTH,
Wichard
 
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