Die Diskusionen um
bis zu hatten wir hier schon öfter.
IMO kann damit nicht eine Abweichung um eine Bandbreite von 6.000 auf DSL light begründet werden. Es kommt darauf an, was sich der Kunde bei der Bestellung vorgestellt hat, wenn er bis zu 6.000 bestellt, stellt er sich vielleicht etwas von 4.000 bis 6.000 vor (wenn er überhaupt weiß was das Bedeutet). Auf jeden Fall geht er davon aus, dass er die beworbenen Leistungen, die ja auch Vertragsbestandteil werden, wie beworben nutzen kan. D.h. gleichzeitig surfen und telefonieren. Das ist aber zumindest bei DSL light nicht wirklich ohne Einschränkungen möglich.
Es gibt dafür auch Anhaltspunkte in den AGB und Leistungsbeschreibungen von 1und1, dazu habe ich hier schon einige Male geschrieben, die Suche sollte dazu einiges zu Tage fördern.
Dem entsprach auch die Praxis, wie sie bei 1und1 geübt wurde, als es noch 1&1 DSL 2.000 und 6.000 (T-Com Resale) als Produkt gab, dabei informierte 1und1 den Kunden, nur wenn eine abweichende Leistung möglich war und der Kunde konnte dann vom Vertrag zurücktreten, bevor der Anschluss geschaltet wurde.
Soweit ich weiß erfolgen solche Benachrichtigungen heute nicht mehr.
Sofern die Verbindung tatsächlich immer wieder abreißt ist das natürlich auf jeden Fall ein Mangel.
Darauf eine Kündigung zu stützen ist natürlich riskannt, wenn 1und1 diese nicht akzeptiert - wovon ich hier mal ausgehen würde - müsste man sich entscheiden ob man dann Zahlungen an 1und1 einstellt und auch die Leistungen natürlich nicht mehr nutzen wird, mit der Konsequenz, dass Seitens 1und1 rechtliche Schritte eingeleitet werden, zunächst Inkasso und gegebenenfalls rechtliche Schritte. Damit ist dann natürlich ein Kostenrisiko verbunden. Da man spätestens dann einen Anwalt braucht würde ich empfehlen, auf jeden Fall bevor man Zahlungen einstellt (bzw. Lastschriften zurückbucht).
Zum Thema Beweissicherung, Kündigung und Abmahnung/Fristsetzung hatte ich hier schon mal ausführlich geschrieben:
http://www.ip-phone-forum.de/showpost.php?p=1166317&postcount=16
das gilt hier entsprechend.