Vorzeitiges Vertragsende bei Umzug?

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Mit dieser Argumentation kann man es aber auch gleich lassen. Dann ist jeder Brief rausgeworfenes Geld. --> Lieber gleich bis zum Ende zahlen.
Stell Dich nicht an wie ein kleines Kind! Keiner hat gesagt das ein Brief überhaupt nichts bringt, sondern nur das das Konsultieren eines Anwalts sinnlos ist.

Ich habe doch nie behauptet, dass sie keine Ansprüche haben. Sie haben auf jedenfall keine Ansprüche auf Zahlung der UVP.
Wenn er die Box nicht mehr hat, dann muss er sich entweder eine andere besorgen oder zahlen. Zu zahlen ist denn nicht irgendein Betrag dem ihm gerade passt, sondern der für den 1&1 die Box seinerzeit unsubventioniert verkaufte und das war der Listenpreis.

Dann ist die Diskussion doch hinfällig. Wenn der Vertrag verlängert wurde, ist die MVL schon vorbei und damit ging die Box ins Eigentum des Kunden über. (falls das wirklich im Vertrag steht, wie on-line sagt) Ich kenne die Verträge nicht. Dann muss die Box ja weder zurückgegeben, noch muss in irgendeiner Weise Ersatz dafür geleistet werden.
Er hat eine neue MVL von 24 Monaten bekommen, denn nur dann bekommt man auch wieder eine subventionierte Fritzbox. Da er die letztes Jahr verhökert hat, ist er also noch in der MVL und hat um die 12 Monate noch, wie es im ersten Beitrag ja steht. Deswegen ist das Thema Fritzbox eben nicht hinfällig.
 
Stell Dich nicht an wie ein kleines Kind! Keiner hat gesagt das ein Brief überhaupt nichts bringt, sondern nur das das Konsultieren eines Anwalts sinnlos ist.
Wie gesagt, dass kann jeder machen wie er möchte.


Zu zahlen ist denn nicht irgendein Betrag dem ihm gerade passt, sondern der für den 1&1 die Box seinerzeit unsubventioniert verkaufte und das war der Listenpreis.
Warum sollte er den Listenpreis zahlen? Das BGB sagt hier was anderes. Einigen wir uns einfach darauf, dass er grundsätzlich was zahlen müsste.

Er hat eine neue MVL von 24 Monaten bekommen, denn nur dann bekommt man auch wieder eine subventionierte Fritzbox. Da er die letztes Jahr verhökert hat, ist er also noch in der MVL und hat um die 12 Monate noch, wie es im ersten Beitrag ja steht. Deswegen ist das Thema Fritzbox eben nicht hinfällig.

So wie ich das jetzt aber sehe ist 1&1 ja aber immernoch Eigentümer der Box.
 
20¤/Monat - hast Du einen Vertrag ohne Telefonflat?
Wenn ja: Probier doch mal, ob 1&1 Gespräche über das SoftPhone an andere 1&1-Kunden berechnet. Nach der Beschreibung soll das kostenlos sein.
Das war es früher auch bei Nutzung via Fritz!Box, wurde aber ohne Ankündigung umgestellt. Beim SoftPhone ist das aber noch auf der Leistungsbeschreibung auf der Webseite, da gibt es einen gesonderten Thread zu.
Wenn die Dir ein Gespräch berechnen (wohlgemerkt, nur beim SoftPhone(!)), kannst Du natürlich die harte Tour probieren:
- Widerspruch gegen die Abrechnung mit Fristsetzung, binnen 2 Wochen die paar Cent zurück zu zahlen
- Wenn das Geld nicht zurück kommt, den Betrag zurückbuchen lassen
- Den geschuldeten Betrag überweisen (also ohne Gesprächkosten)
- Hoffen, den Zugang gesperrt zu bekommen, weil die Zahlungsverzug annehmen
- Weitere Abbuchungen zurückbuchen, weil sie ja nicht leisten, Frist von 14 Tagen setzen, wieder den zugang herzustellen, ansonsten Kündigung wegen Nichterfüllung
- Wenn die nicht wieder freischalten - kündigen
- Inkassoschreiben ignorieren
- dem gerichtlichen Mahnbescheid wiedersprechen
- Klage abwarten
- Bei der Klage erwiedern, dass die Leistungserbringung rechtswidrig verweigert wurde, die Forderung unbegründet sind, Schreiben vorlegen
- beten, dass Du recht bekommst (Recht haben und Bekommen sind zweierlei)
- 3 Monate Kur beantragen, um sich von dem Zirkus zu erholen

Ich empfehle den Weg ausdrücklich NICHT! Es bestehen zwar Chancen, Recht zu bekommen, aber der Stress... Was einem die Gesundheit Wert ist, muß man gegen rechnen.
 
Aber wenn er garnicht der Eigentümer der Box ist, macht es sich nicht gut diese zu verkaufen. Und da du dich ja anscheinend mit den Vertragsbedingungn von 1&1 auskennst wusstest du, dass er nicht Eigentümer der Box war.
Hmm... Ja, der komplette Eigentumsübergang ist erst nach 24 Monaten. Dann endet das Schuldverhältnis. Es besteht ein Vertrag dafür.

Ein Vertrag besteht in der Regel aus mehreren Willenserklärungen (meist zwei), die übereinstimmen und mit denen ein rechtlicher Erfolg herbeigeführt werden soll. Dies geschieht durch Angebot und Annahme. Bei gegenseitigen Verträgen stehen die jeweiligen Verpflichtungen in einem Abhängigkeitsverhältnis ("wenn du lieferst dann zahle ich").

Vertrag über den Eigentumsübergang und Verfügungsgeschäft. Verkäufer und Käufer einigen sich über den Übergang des Eigentums an der Fritzbox und der Verkäufer übergibt die Fritzbox an den neuen Eigentümer. Käufer und Verkäufer erfüllen die Verpflichtungen, die sie durch den schuldrechtlichen Vertrag eingegangen sind. Das heißt er muss zahlen und zwar 24 Monate. Alles was vorher zur einer Vertragsauflösung führt geschieht aus Kulanz. Es ist ein entgegen kommen von 1&1. Falls 1&1 es nicht möchte kann 1&1 auch auf Vertragserfüllung bestehen.
Es gibt auch Verträge ohne Laufzeit. Die sind für solche Fälle gedacht.
 
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Ich glaube du hast mich falsch verstanden. Wenn ich deinen Link vorhin richtig gelesen habe, hast du ihm doch die Box abgekauft. Du (Rohrnetzmeister) hast aber kein Eigentum an der Box erlangt. Derjenige von dem du die Box abgekauft hast, war nicht der Eigentümer der Box. 1&1 hat einen Herausgabeanspruch der Box gegen dich, wenn ich das richtig sehe. Bin hier ja keine Rechtsberatung ;)
Mit Verfügungsgeschäft beim Kaufvertrag meinst du wohl Einigung und Übergabe nach §929 BGB. Problem ist hier, dass Bangkok nicht der Eigentümer war und du das ja anscheinend wusstest, weil du die Vertragsbedingungen kennst. Schau mal in §932 I BGB.
 
@ Andre

Was soll der Schwachsinn jetzt? Nicht allein das dies hier gar nicht reingehört, es ist auch komplett falsch! Es würde nicht mal ansatzweise ein außerordentliche Kündigungsrecht bestehen. Erstmal ist es nur eine Nebenleistung und selbst ständig falsche Rechnungen ergeben kein Kündigungsrecht. Geurteilt wurde so für o2. Also viel Spaß wünsche ich jedem, der diese sinnbefreite Anleitung ausprobieren will.
 
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Hat 1&1 denn einen Eigentumsvorbehalt an der Fritzbox? Dürfte der Kunde die Box verkaufen?

Laut euren Aussagen wird der Kunde erst nach Ablauf der MLV Eigentümer der Box. D.h. nach 12 Monaten ist er es definitiv nicht.
Verkaufen kann man grundsätzlich auch Sachen die einem nicht gehören. Ich könnte mir dir auch einen Kaufvertrag über den Eifelturm schließen. Nur mit der Erfüllung wirds dann etwas schwierig. Eigentümer bin ich nicht und du auch kein gutgläubiger Erwerber (vgl. §932 II BGB).
 
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@ Rohrnetzmeister

Ja haben sie, aber darum musst Du Dir keine Sorgen machen, denn Dir hätten dazu die genauen Details seines Vertrages bekannt sein müssen und das kann keiner nachweisen. 1&1 würde auch nie an Dich treten, sondern an den Kunden, der die Hardware veräußert hat. Nur ihm kann man das anlasten, da es sein Vertrag ist.

1.9
1&1 weist den Kunden darauf hin, dass subventionierte Hardware nur auf der Grundlage einer langfristigen Vertragsbeziehung (in der Regel gekennzeichnet durch eine Mindestvertragslaufzeit) mit dem Kunden angeboten wird. Sollte daher der Vertrag innerhalb der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit gleichviel aus welchen Gründen beendet werden, ist 1&1 berechtigt, subventionierte Hardware zurückzufordern.

4.1
Hardware, die im Paket mit dem Abschluss eines 1&1-Internet-Zugangs-Vertrages verkauft wird, dient dem Einsatz bei der Nutzung des 1&1-Internet-Zugangs-Vertrages durch den Kunden und ist nicht zur Weiterveräußerung als Neuware bestimmt. Der Kunde darf diese Hardware frühestens 6 Monate nach Lieferung der Hardware veräußern oder, falls dies früher eintritt, nach Beendigung des zugehörigen Internet-Zugangs-Vertrages.

@ petepetepete

Erzähl doch nicht so ein Blödsinn! Er ist der Eigentümer, da er davon ausgehen kann das der Verkäufer der Besitzer ist. Nur wenn er genau weiß das der Verkäufer nicht der Besitzer sein kann, dann würde eine Rückgabe in Betracht kommen, aber das tut es nicht. Wie oben schon beschrieben tritt 1&1 nur an den Kunden ran. Davon abgesehen ist der Verkäufer dem Käufer denn schadenersatzpflichtig und deswegen ist die Diskussion darüber vollkommen fürn Popo.
 
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4.1. bezieht sich meiner Meinung nach nicht auf die Box. Diese ist als subventionierte Hardware anzusehen. 4.1. gilt für weitere Hardware die beim Abschluss des Vertrags mitgekauft wird. (evtl. Handys, oder was es da auch sonst so geben mag)

Anders würde 4.1 ja auch 1.9 widersprechen. Wäre ja irgendwie sinnlos, dass man die Box nach 6 Monaten verkaufen kann, der Vertrag aus irgendwelchen Gründen nach 22 Monaten beendet wird, also vor Ende der MLV, und 1&1 dann die Box zurückverlangen kann.
 
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Ich helfe mal ein wenig.

Allgemeine Geschäftsbedingungen 1&1

B. Besondere Bedingungen

1.9

1&1 weist den Kunden darauf hin, dass subventionierte Hardware nur auf der Grundlage einer langfristigen Vertragsbeziehung (in der Regel gekennzeichnet durch eine Mindestvertragslaufzeit) mit dem Kunden angeboten wird. Sollte daher der Vertrag innerhalb der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit gleichviel aus welchen Gründen beendet werden, ist 1&1 berechtigt, subventionierte Hardware zurückzufordern.

4.1

Hardware, die im Paket mit dem Abschluss eines 1&1-Internet-Zugangs-Vertrages verkauft wird, dient dem Einsatz bei der Nutzung des 1&1-Internet-Zugangs-Vertrages durch den Kunden und ist nicht zur Weiterveräußerung als Neuware bestimmt. Der Kunde darf diese Hardware frühestens 6 Monate nach Lieferung der Hardware veräußern oder, falls dies früher eintritt, nach Beendigung des zugehörigen Internet-Zugangs-Vertrages.


Jetzt stellt sich die Frage ist der Verkauf legal? Was würde ein Gericht entscheiden?


Oh... da vertritt einer die gleiche Meinung und war schneller.


4.1. bezieht sich meiner Meinung nach nicht auf die Box. Diese ist als subventionierte Hardware anzusehen. 4.1. gilt für weitere Hardware die beim Abschluss des Vertrags mitgekauft wird. (evtl. Handys, oder was es da auch sonst so geben mag)
Was ist denn der Unterschied zwischen einem Handy und der Box in diesem Fall. Beides subventionierte Hardware.
 
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@ petepetepete

Erzähl doch nicht so ein Blödsinn! Er ist der Eigentümer, da er davon ausgehen kann das der Verkäufer der Besitzer ist. Nur wenn er genau weiß das der Verkäufer nicht der Besitzer sein kann, dann würde eine Rückgabe in Betracht kommen, aber das tut es nicht. Wie oben schon beschrieben tritt 1&1 nur an den Kunden ran. Davon abgesehen ist der Verkäufer dem Käufer denn schadenersatzpflichtig und deswegen ist die Diskussion darüber vollkommen fürn Popo.

Was du hier erzählst ist ja mal totaler Schwachsinn. Natürlich kann er davon ausgehen, dass der Verkäufer der Besitzer ist, wenn er vom ihm das Teil bekommt. Aber du machst hier einen ganz großen Fehler. Du verwechselst Besitzer mit Eigentümer...
Und da Rohrnetzmeister vorhin selbst gesagt hat bangkok wird erst nach Ablauf der MLV Eigentümer kann er kein gutgläubiger Erwerber sein, wenn er das schon während des Kaufs gewusst hat. Somit ist 1&1 immernoch Eigentümer und hat dann einen Herausgabeanspruch gegen Rohrnetzmeister.
Rohrnetzmeister selbst hat dann evtl. wieder Ansprüche gegen Bangkok. Aber jetzt kommen wir ganz vom Thema ab.
 
4.1. bezieht sich meiner Meinung nach nicht auf die Box. Diese ist als subventionierte Hardware anzusehen. 4.1. gilt für weitere Hardware die beim Abschluss des Vertrags mitgekauft wird. (evtl. Handys, oder was es da auch sonst so geben mag)
Langsam tut es echt weh!

Anders würde 4.1 ja auch 1.9 widersprechen. Wäre ja irgendwie sinnlos, dass man die Box nach 6 Monaten verkaufen kann, der Vertrag aus irgendwelchen Gründen nach 22 Monaten beendet wird, also vor Ende der MLV, und 1&1 dann die Box zurückverlangen kann.
Es widerspricht sich nichts, sondern ergänzt sich.
 
Was ist denn der Unterschied zwischen einem Handy und der Box in diesem Fall. Beides subventionierte Hardware.

War vielleicht das falsche Beispiel. Ich denke das ist eher so gemeint, dass du z.B. ein subventioniertes Modem bekommst, sie dir aber anbieten für 50 Euro einen WLAN Router dazuzukaufen.
Dann gilt nach meiner Einschätzung für das Modem 1.9 und für den Router ist 4.1 ausschlaggebend.
 
Es widerspricht sich nichts, sondern ergänzt sich.

Wie ergänzt es sich denn deiner Meinung nach, wenn 1&1 die Box nach z.B. 13 Monaten (wegen Vertragsauflösung) zurückverlangen kann, der Kunde diese aber nach 6 Monaten verkaufen darf?
 
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Hallo,
Ich glaube kaum, dass Ihr alle, mich eingeschlossen, ein abgeschlossenes Jura-Studium hab.

Daher .... wer will, soll den juristischen weg gehen, also Zahlungen verweigern, rückgängig machen, oder was auch immer. Wir werden dann ja lesen, wie es hier ausgegangen ist. Aber hier mir pseudo-juristischen Vermutungen zu hantieren, bringt niemanden weiter. Post #46 sagt es deutlich:
- Bei der Klage erwiedern, dass die Leistungserbringung rechtswidrig verweigert wurde, die Forderung unbegründet sind, Schreiben vorlegen
- beten, dass Du recht bekommst (Recht haben und Bekommen sind zweierlei)
- 3 Monate Kur beantragen, um sich von dem Zirkus zu erholen
Und damit wünsche ich Euch viel Erfolg und lese dann von Euren Erlebnissen..... :weg:
 
Was du hier erzählst ist ja mal totaler Schwachsinn. Natürlich kann er davon ausgehen, dass der Verkäufer der Besitzer ist, wenn er vom ihm das Teil bekommt. Aber du machst hier einen ganz großen Fehler. Du verwechselst Besitzer mit Eigentümer...
Und da Rohrnetzmeister vorhin selbst gesagt hat bangkok wird erst nach Ablauf der MLV Eigentümer kann er kein gutgläubiger Erwerber sein, wenn er das schon während des Kaufs gewusst hat. Somit ist 1&1 immernoch Eigentümer und hat dann einen Herausgabeanspruch gegen Rohrnetzmeister.
Rohrnetzmeister selbst hat dann evtl. wieder Ansprüche gegen Bangkok. Aber jetzt kommen wir ganz vom Thema ab.
Junge Du hast doch absolut null Ahnung was für eine Blödsinn Du erzählst!

§ 932
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber (Rohrnetzmeister) auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer (MrBangkok) gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
 
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