Antwort der BNetzA
Bei einem Wechsel des Anbieters besteht ein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer (allgemein als „Portierung“ bezeichnet). Eine entsprechende Regelung wurde zur Förderung des Wettbewerbs und der Interessen der Telefonkunden in das Telekommunikationsgesetz (TKG) aufgenommen (§ 46 Abs. 4 TKG). Die Regelung soll verhindern, dass Kunden wegen des drohenden Verlusts einer Nummer von einem Anbieterwechsel absehen bzw. bei einem Wechsel eine neue Rufnummer kommunizieren müssen.
Ein „Wechsel des Anbieters“ liegt vor, wenn der Endnutzer einen Vertrag mit einem neuen Anbieter des Telefondienstes abgeschlossen hat, und die Vertragsbeziehung bezüglich des Telefondienstes mit dem bisherigen Anbieter beendet ist. Bei einem Vertragswechsel (z.B. Tarifwechsel) ohne Wechsel des Anbieters besteht nach dem TKG hingegen kein Rechtsanspruch auf Beibehaltung der Rufnummer. Es steht somit im Ermessen des Anbieters, ob er die Beibehaltung ermöglicht.
Bei einer Portierung wird mit dem Ende des alten Vertrages die Rufnummer auf den Vertrag mit dem neuen Anbieter übertragen und in den Telekommunikationsnetzen werden entsprechende technische Änderungen vorgenommen. Dabei müssen die Anbieter von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze jedoch sicherstellen, dass die Leistung des abgebenden Unternehmens gegenüber dem Teilnehmer nicht unterbrochen wird, bevor die vertraglichen und technischen Voraussetzungen für einen Anbieterwechsel vorliegen, es sei denn, der Teilnehmer verlangt dieses (§ 46 Abs. 1 S.1 TKG).
Bei einem Anbieterwechsel darf der Dienst des Teilnehmers nicht länger als einen Kalendertag unterbrochen werden. Die technische Aktivierung der Rufnummer hat in jedem Fall innerhalb eines Kalendertages zu erfolgen (§ 46 Abs. 4 S. 2 TKG).
Der Kunde muss die Portierung beim neuen Anbieter beauftragen. Der neue Anbieter stimmt dann die Portierung mit dem alten Anbieter ab. Bei der Portierung wird angestrebt, dass die Rufnummer beim neuen Anbieter möglichst noch am gleichen Tag angeschaltet wird.
Damit dieser Prozess reibungslos funktioniert, müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
- Der Vertrag mit dem abgebenden Anbieter muss am Tag der Portierung beendet sein.
- Mit dem aufnehmenden Anbieter muss zum Tag der Portierung ein Vertrag geschlossen sein, der die Importierung der Rufnummer umfasst.
- Bei Ortsnetzrufnummern sollte der aufnehmende Anbieter den Portierungsauftrag mindestens sechs Arbeitstage vor dem Ende des Vertrages bei dem abgebenden Anbieter erteilt haben, um einen schnellstmöglichen Wechsel zu gewährleisten. Daher sollte der Kunde rechtzeitig den Portierungsantrag bei seinem neuen Anbieter stellen, damit dieser noch ausreichend Gelegenheit hat, den alten Anbieter fristgemäß zu kontaktieren.
- Die Portierung ist nur möglich, wenn die Kundendaten beim alten und neuen Anbieter identisch verzeichnet sind. Kunden, die den Anbieter wechseln wollen, sollten deshalb vor der Kündigung Ihres Vertrages beim alten Anbieter ggf. ihre Daten aktualisieren lassen.
Eine der Voraussetzungen der Rufnummernportierung ist das Vorliegen des Portierungsauftrages, spätestens am Tag des Wirksamwerdens der Kündigung, sowohl beim abgebenden als auch beim aufnehmenden Anbieter.
Sollte der Portierungsauftrag nicht rechtzeitig bzw. nicht vollständig vorgelegen haben, wäre die Portierung gescheitert und die Rufnummer(n) nicht mehr verfügbar.
Die Rufnummer(n) könnte allenfalls auf Kulanzbasis im Rahmen der nachträglichen Portierung portiert werden.
Diese ist grundsätzlich bis zu 3 Monate nach Vertragsende möglich.