Soweit mir bekannt ist, [...]
Da hilft es ja dann auch, wenn man sich einfach selbst schlau macht ... das hebt den Umfang dessen, was einem so "bekannt" ist (also das eigene Wissen), i.d.R. ungemein und man kann dann seine Meinung (die darf man durchaus haben, das "verbietet" einem ja keiner, solange davon andere nicht in ihren Rechten - z.B. ihrem guten Ruf - beschränkt werden) auch viel besser vertreten (weil begründen).
Schon die (unzulässige) Annahme, daß es sich hier um einen "Ersterwerb" handeln müsse und der angesprochene "Verkäufer" auch tatsächlich derjenige war, dem ein vorhergehender Eigentümer (der KNB) den Besitz an diesem Gerät (freiwillig) überlassen hat (er also die Zueignungsabsicht, die Voraussetzung für die Unterschlagung wäre, überhaupt auch gehabt haben könnte), ist durch nichts weiter belegt und die notwendige Differenzierung hinsichtlich dessen, was der
erste Verkäufer da wissen könnte und müßte und dem, was jeder weitere in einer Kette von Eigentumsübergängen da wohl wissen muß, fehlt letztlich komplett. Es ist also wieder mal nur das "gesunde Volksempfinden", was da zum Ausdruck gebracht wird und das geht eben deutlich öfter daneben, als man es sich gemeinhin so vorstellt. Auch ein Versuch, das als "moralisches Verhalten" hinzustellen, schlägt ja deutlich in die Kerbe, daß jedes andere Verhalten dann das Gegenteil, nämlich unmoralisch, wäre und das ist genauso Unfug - selbst wenn man das nur "unterschwellig" zum Ausdruck bringen will.
Das ist dem Verkäufer spätestens seit dem Zeitpunkt klar, seitdem sein Kabelnetzbetreiber ihn aufgefordert hat, das Gerät zurückzusenden.
Also ... ich habe hier eine FRITZ!Box 6490 mit der Artikelnummer 2000 2691, die irgendwann in ferner Vergangenheit mal das Eigentum des Kabelnetzbetreibers "Kabel Deutschland GmbH" (KDG) war. Dieses Gerät hat die Seriennummer J063.547.30.549.824 und befindet sich derzeit sowohl in meinem Besitz, als auch in meinem Eigentum. Und zwar solange, bis ein Gericht (das wird hier sicherlich nur auf Antrag tätig) festgestellt hat, daß es sich nicht um mein Eigentum handelt und das behauptet ansonsten besser niemand - anstelle so eines ordentlichen Gerichtes - nur in einem Forum ... zumindest besser nicht in Form einer "Tatsachenbehauptung", die ich meinerseits verfolgen könnte. Ich stelle mich hier also ausdrücklich als "Ziel" entsprechender "Anwürfe" zur Verfügung, wenn sich jemand tatsächlich traut, diesen Vorwurf irgendwie zur Anzeige zu bringen - ich würde mich natürlich dagegen zur Wehr setzen, angefangen bei den §§ 186, 187 StGB bis zum § 164 StGB, wenn sich herausstellen sollte, daß er keine Grundlage hatte.
Erworben habe ich das Gerät am 04.10.2018 in einer Auktion über die Handelsplattform "eBay" zu einem Preis von 31,01 EUR. Der Verkäufer bot das Gerät, welches er nach eigener Aussage ebenfalls nur auf anderem Wege erworben hatte (welcher das genau war, muß mich dabei gar nicht interessieren - warum das so ist, kommt irgendwann später noch einmal, er war jedenfalls nicht der Kunde von KDG, der das Gerät vom Provider erhalten hatte, denn er wollte es selbst nur als "eigenes Endgerät" benutzen), als "defekt" an, da er bei seinen Versuchen, das Gerät nach einer Anleitung im Internet zu "debranden" und bei seinem Anbieter einzusetzen, halt auf die falsche Anleitung gesetzt hatte (entweder er oder ein Vorbesitzer (auch ein Voreigentümer natürlich), wenn mein Verkäufer schon an der Wiedererweckung des Gerätes gescheitert sein sollte - das ging aus dem Angebot nicht deutlich hervor) und dabei einfach mal schnell MTD3/MTD4 gelöscht wurden, was bei der richtigen Bootloader-Version dann zu Problemen führt (die kann man hier in mehreren Threads nachlesen).
Mir war es zu diesem Zeitpunkt durchaus bekannt, daß es keinen regulären Weg gab bzw. sogar immer noch nicht gibt, ein solches Gerät (als Kunde, der es im Netz ebendieses Anbieters im Rahmen seines bestehenden Vertrags einsetzen will) käuflich zu erwerben (regulär insoweit, als der KNB ein Angebot zum Erwerb des Routers unterbreitet, welches der Kunde dann annimmt - §§ 145 ff, 433 BGB).
Trotzdem gab und gibt es immer wieder auch Verkäufe von größeren Posten derartiger Geräte durch Händler - solange man sich jetzt nicht auch noch zu der (durchaus kühnen) Behauptung aufschwingen will, bei diesen Angeboten würde es sich halt durchgängig um gestohlenes Gut handeln (warum das so wichtig ist, kommt ebenfalls wieder später) oder um Ware, die irgendwie "vom LKW gefallen" wäre, käme man also bei der Aussage:
Es kann also nur ein Leihgerät sein, welches nicht zurückgeschickt wurde.
schon das erste Mal in Erklärungsnot (und zwar hinsichtlich der tatsächlichen Herkunft als auch hinsichtlich möglicher Alternativen in Bezug auf die "Quelle"), weil es ebenso gut annehmbar (und durchaus plausibel) ist, daß sich der bisherige Eigentümer der Geräte irgendwann seiner Überbestände (u.a. nach dem Austausch gegen neuere Modelle) in einer Form entledigt hat, bei der ebenfalls wieder ein (juristisch einwandfreier) Übergang des Eigentumsrechts an diesen Geräten erfolgte.
Der im Moment ventilierte Fall des Händlers aus dem Kreis Mettmann in NRW (
https://shop.woogmedia.de/), dem jetzt die in Berlin ansässige Firma AVM vor dem Münchener(!) Landgericht (warum wohl gerade dort?) den Vertrieb von wiederaufbereiteten Geräten der Modellreihe 6490 unter der Marke "FRITZ!Box" untersagen lassen will (die EV hat man schon, aber das Hauptsacheverfahren wird wohl wirklich spannend werden), dürfte ein weiterer Punkt sein, wo jemand mit der oben zitierten "Pauschalaussage" ins Straucheln gerät (nicht mal AVM zweifelt offenbar das (korrekt erworbene) Eigentum dieses Händlers an diesen Geräten an, sonst hätte man sicherlich zum Strafrecht gegriffen anstelle des Markenrechts) ... außer er versteigt sich wirklich zu der Behauptung, die dort in Rede stehenden 20.000 Geräte wären alle über Zwischenhändler direkt von den ehemaligen Kunden eines Providers (hier halt UM, macht aber am Ende keinen echten Unterschied) zusammengekauft worden (und diese Zwischenhändler wären jetzt "alles Vergeher" bzw. "Straftäter" (denn Unterschlagung ist ein Vergehen und kein Verbrechen - liegt am angedrohten Strafrahmen).
Außerdem kann der Verkäufer seinerseits (in Unkenntnis der einzelnen vertraglichen Regelungen, die man nach 2 Jahren Laufzeit durchaus auch schon mal vergessen haben darf - was einen nicht vor den Konsequenzen hinsichtlich des Ersatzanspruchs des KNB schützt) das Gerät bereits veräußert haben (hier sogar der KNB-Kunde ggf. noch "in gutem Glauben"), wenn ihm die Forderung des KNB ins Haus flattert. Da auch eine Unterschlagung nur vorsätzlich erfolgen kann (die Zueignung erfordert den Willen des Handelnden) und eine solche bei Irrtum zwar immer noch rechtswidrig, aber schuldlos wäre (was immer noch den Ansprüchen des Providers auf Ersatz keinen Abbruch tun würde), würde ein Verkauf in Unkenntnis der Tatsache, daß der Provider die Box zurückhaben will, ebenso einen Untergang der Sache bewirken, auch ohne daß da jemand vorsätzlich eine Straftat begehen mußte.
Den Anspruch, einen zuvor bereits geschlossenen Kaufvertrag mit dem Käufer jetzt wieder rückgängig zu machen, kann der KNB gar nicht wirksam erheben (weil er das Eigentumsrecht in diesem Falle schon verloren hat, komme ich gleich noch drauf) ... daher bedingt der sich in seinen AGB auch nur aus, daß der Kunde ihm dann Ersatz in Geld zu leisten hat. Das Thema, ob mit dieser Forderung das Eigentum an dem Router seitens des KNB freiwillig aufgegeben wird oder nicht, braucht es gar nicht mehr, wenn es sich beim erwähnten Kaufvertrag um den - rechtsgültigen - "Erwerb vom Nichtberechtigten" handelt (§§ 932-936 BGB).
Oder nehmen wir - mal schnell - noch einen anderen Fall "aus dem Leben" näher in Augenschein ... ein Kunde eines KNB verstirbt und dessen Rechtsnachfolger "erben" jetzt ja sogar den Vertrag, den dieser Kunde mit dem KNB geschlossen hatte (d.h., er kann von ihnen die Fortführung bis zu einer ordentlichen Kündigung verlangen - § 1922 BGB). Diese gehen jetzt aber - noch in Unkenntnis des genauen Wortlauts der Verträge, die der Erblasser seinerseits geschlossen hatte (Strom, Telefon, Internet, usw.) - hin und beauftragen einen Dienstleister mit der Auflösung der Wohnung des Verstorbenen unter der Maßgabe, welches Inventar sie gerne wohin geliefert hätten und daß der Dienstleister seinerseits über den nicht näher bezeichneten Rest verfügen dürfe (entsorgen, verkaufen). Der nimmt jetzt die FRITZ!Box 6490, die in der Wohnung an der Wand hängt und verkauft sie seinerseits an einen Gebrauchtwarenhändler, zusammen mit vielen anderen Sachen. Wer wollte jetzt (a) dem Dienstleister eine Unterschlagung unterstellen oder (b) dem Gebrauchtwarenhändler Hehlerei oder Erwerb in Kenntnis der Nichtberechtigung des Veräußerers (also Böswilligkeit)?
Wer das jetzt für "konstruiert" ansieht, der verkennt sogar, wieviele Service-Techniker zwischendrin gar keinen Bock mehr hatten, alte und vermeintlich defekte Geräte selbst zu entsorgen (die waren auch nicht alle wirklich defekt, der Austausch ist halt oft ein "probates Mittel" und man kann ja auch mal den platten Reifen von vorne links nach hinten rechts tauschen, um zu sehen, ob der Fehler dann mitwandert) und diese stattdessen an die jeweiligen Kunden "verschenkten" (was ebenfalls ein Erwerb ist, auch vom Nichtberechtigten, aber eben ohne Gegenleistung - u.a. § 957 BGB, denn welcher normale Kunde zweifelt hier eine Verfügung des Technikers als Beauftragter des Providers an) - selbst mit der "Maßgabe", diese zu entsorgen, wäre ein späteres Veräußern solcher Geräte durch den Beschenkten noch rechtmäßig ... selbst wenn der Techniker das eigenhändig in den Mülleimer des Kunden wirft (Besitzaufgabe nach § 959 BGB) und der Kunde das da wieder herausholt.
Ansonsten hätte z.B. jeder, der eine Einwegdose in den Müll wirft - erkennbar mit dem Ziel, das Eigentumsrecht aufzugeben - und damit einem anderen (dem Sammler) ermöglicht, die Sache in Besitz zu nehmen, ja einen Anspruch auf Herausgabe (mal abgesehen davon, daß man das "nicht macht"). (Und ja, mancher bestreitet auch, daß man an Einwegverpackungen für Getränke (§ 31 VerpackG) überhaupt ein Eigentumsrecht erwerben würde - aber die h.M. ist da m.W., daß die Abgabe eben nicht mit dem Ziel erfolgt, nur den Besitz an der Dose zu überlassen und ansonsten selbst wieder in den Besitz derselben zu kommen ... insofern ist der "Pfandbegriff" aus dem BGB (§ 1204 BGB) und dem VerpackG (ein Betrag, der "verwahrt" wird bis zur Rückgabe der Verpackung zur Rückführung in den Stoffkreislauf) nicht wirklich vergleichbar.)
Außerdem reicht auch ein - hinreichend plausibel konstruierter und der Lebenserfahrung nicht wirklich zuwiderlaufender - Fall aus, um eine Aussage in der Richtung, wie wir sie hier lesen mußten, zu widerlegen. Es
kann also durchaus auch Fälle geben, wo es nicht einmal einer Straftat des Kunden des KNB bedurfte (oder seiner Rechtsnachfolger), um einen (rechtlich immer noch einwandfreien) Übergang des Eigentumsrechts an einer Provider-6490 zu begründen.
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Denn für den (wirksamen) Übergang des Eigentums ist erst einmal nur in § 929 BGB geregelt:
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des Eigentums.
und in Verbindung mit § 932 BGB:
(1) Durch eine nach § 929 erfolgte Veräußerung wird der Erwerber auch dann Eigentümer, wenn die Sache nicht dem Veräußerer gehört, es sei denn, dass er zu der Zeit, zu der er nach diesen Vorschriften das Eigentum erwerben würde, nicht in gutem Glauben ist. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte.
(2) Der Erwerber ist nicht in gutem Glauben, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass die Sache nicht dem Veräußerer gehört.
darf man wohl dem überwiegenden Teil der Käufer solcher Geräte auch einen wirksamen Erwerb des Eigentums attestieren. Den Nachweis, daß JEDER Käufer einer 6490 aus ehemaligen Provider-Beständen schon VOR seinem Scheitern beim Einsatz eines Gerätes im Netz des Anbieters (wofür er das Gerät ja i.d.R. erworben haben wird) davon Kenntnis haben mußte oder seinerseits grob fahrlässig handelte, wenn ihm das nicht bekannt war, müßte man dann auch erst wieder erbringen, um hier einen Erwerb "guten Glaubens" plausibel in Zweifel zu ziehen.
Und das zieht sich dann tatsächlich durch die gesamte "Kette" von Voreigentümern, bis hin zum Provider ... sowie einer der bisherigen Käufer seinerseits wirksam das Eigentumsrecht erhalten hat (egal, ob nach §§ 932-936 BGB oder auf anderem Weg), gilt das automatisch auch für jeden weiteren Käufer des Gerätes - der muß dazu nicht mal mehr nach § 932 BGB einem Irrtum unterlegen sein.
Das ist auch der Grund, warum ich meinerseits deutlich "eingestehe", daß ich beim Erwerb meiner o.a. FRITZ!Box durchaus darum wußte, daß es nicht in jedem Falle einen wirksamen Eigentumsübergang gibt (obwohl es immer noch deutlich mehr Gründe für eine solche Annahme gibt, als dagegen) - aber ich war/bin durchaus berechtigt davon auszugehen, daß mindestens einer der Vorbesitzer (zumindest der letzte vor mir) beim Erwerb tatsächlich in gutem Glauben handelte (und zwar auch berechtigterweise) und damit seinerseits der Eigentümer der Sache war, die er mir wiederum verkaufte.
Schon die simple Frage, warum ein Käufer sich auf ein solches Geschäft einlassen sollte, wenn er tatsächlich nicht selbst in gutem Glauben handelt(e), dürfte schwerlich plausibel zu beantworten sein (nicht mal für meinen Fall, wo ich die Box nur erworben habe, um Leuten aus diesem Board auch eine geeignete "Angriffsfläche" zu bieten, wenn sie ihre Vorwürfe noch einmal (deutlich und so, daß ich dagegen vorgehen kann) wiederholen wollen - zuvor war das ja alles "nur theoretisch") und die "pauschale Beschimpfung" aller Käufer von gebrauchten 6490-Boxen eines Providers, daß sie das doch schon vor dem Kauf hätten wissen müssen, worauf sie sich da einlassen, ist ja wohl - offensichtlich - vollkommen unpassend und sicherlich mit den moralischen Ansichten vieler anderer ebenso wenig zu vereinbaren, wie der Erwerb gebrauchter Hardware mit denen von
@StefanHeße.
All die Beschränkungen, die dem Erwerb vom Nichtberechtigten nach § 935 BGB entgegenstehen könnten, sind - augenscheinlich - ja nicht zutreffend in den allermeisten Fällen. Dem Eigentümer (dem Provider) ist die Sache weder gestohlen worden, noch ist sie verloren gegangen oder anderweitig abhanden gekommen (er hat den unmittelbaren Besitz dem Kunden überlassen und "Abhandenkommen" ist der unfreiwillige Verlust des unmittelbaren Besitzes - d.h. abhanden kommen kann nur etwas, was man auch im (unmittelbaren) Besitz hat). Ebenso ist sie in diesem Falle auch dem unmittelbaren Besitzer (dem Kunden, der hier der Besitzmittler für den Provider ist) nicht abhanden gekommen, solange dieser den unmittelbaren Besitz willentlich aufgegeben hat (wenn er sie veräußert, was ja wohl der Ausgangpunkt der These war) - etwas anderes wäre es, wenn sie ihm gestohlen wurde o.ä. (wobei da sogar der Ersatzanspruch des KNB flöten gehen könnte, wenn der Kunde den Untergang nicht zu vertreten hat).
Solange das Gerät also nicht direkt beim Eigentümer (dem KNB) verschwunden ist oder dem Kunden entwendet wurde, steht § 935 BGB einem wirksamen Übergang nach §932 BGB auch nicht im Wege - erst recht nicht angesichts der - anzunehmenden, weil dem üblichen Gebahren entsprechenden - Tatsache, daß der Käufer vom bisherigen Besitzer auch unmittelbar den Besitz erlangt (§ 933 BGB):
Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.
Solange der das Gerät also in den Händen hält und gegen das vereinbarte Geld aushändigt (oder es auch per Post sendet, wobei der Moment des "Gefahrenübergangs" - der ja mit dem Erlangen des Besitzes erfolgen würde - hier ggf. noch zu klären wäre), muß niemand - in angemessenem Rahmen, die Mona Lisa könnte man auf diesem Wege genauso wenig wirksam erwerben, wie das Empire State Building oder den BER-Flughafen (wobei Immobilien ohnehin noch etwas anderes sind und selten "ausgehändigt" werden können) oder die Krone des britischen Empire (St. Edward’s Crown) - mißtrauisch werden, ob der Veräußerer überhaupt dazu berechtigt ist - wenn es nicht wirklich zwingende Gründe gibt, warum er einfach nicht "guten Glaubens" sein
kann in diesem Moment.
Spätestens wenn der Kauf von einem Händler erfolgte, der mehr als ein einzelnes Gerät (erkennbar) anbietet oder bereits verkauft hat und dem z.B. eBay auch weiterhin die Benutzung der Handelsplattform gestattet (solange er dort nicht gesperrt wird, ist das konkludente Duldung durch eBay), ist solches "Mißtrauen" wohl nicht mal mehr mit "gesundem Menschenverstand" zu begründen und höchstens noch die Frage zu stellen, welche Vorkehrungen der Käufer seinerseits getroffen hat, um einen reibungslosen Ablauf der Übergabe (Zug um Zug) zu organisieren. Wobei ein eigener Schutz vor einem Betrug im Internet auch noch lange nicht begründet, daß man damit das rechtmäßige Eigentum des Verkäufers in Zweifel ziehen würde ... diese Zweifel/diese Vorsicht beziehen sich ja nicht zwingend auf die "Herkunft" der Ware, sondern auf die ordnungsgemäße Abwicklung des geschlossenen Vertrags und die Übergabe der Sache.
Man stelle sich das mal an der Supermarkt-Kasse vor, wenn ich erst noch ausführlich und ausdrücklich prüfen müßte, ob die Mitarbeiter*innen überhaupt dazu berechtigt sind, mit mir - anstelle des tatsächlichen Eigentümers, der ja i.d.R. auch der Eigentümer/Mieter des Supermarkts ist und nicht einer seiner Angestellten - einen (Kauf-)Vertrag zu schließen (nur so könnte ich ja sicher sein, daß es sich bei ihnen eben nicht um "Nichtberechtigte" nach §§ 932-936 BGB handelt und mein Vertrag rechtskonform ist).
Und nach einem solchen (wirksamen) redlichen Erwerb gibt es dann auch kein "wenn" und "aber" mehr, daß das doch vorher jemand anderem gehörte - das regelt § 936 BGB eindeutig:
(1) Ist eine veräußerte Sache mit dem Recht eines Dritten belastet, so erlischt das Recht mit dem Erwerb des Eigentums. In dem Falle des § 929 Satz 2 gilt dies jedoch nur dann, wenn der Erwerber den Besitz von dem Veräußerer erlangt hatte. Erfolgt die Veräußerung nach § 929a oder § 930 oder war die nach § 931 veräußerte Sache nicht im mittelbaren Besitz des Veräußerers, so erlischt das Recht des Dritten erst dann, wenn der Erwerber auf Grund der Veräußerung den Besitz der Sache erlangt.
(2) Das Recht des Dritten erlischt nicht, wenn der Erwerber zu der nach Absatz 1 maßgebenden Zeit in Ansehung des Rechts nicht in gutem Glauben ist.
(3) Steht im Falle des § 931 das Recht dem dritten Besitzer zu, so erlischt es auch dem gutgläubigen Erwerber gegenüber nicht.
Nach einem wirksamen Eigentumsübergang (und den kann man eben nur im Einzelfall beurteilen und nicht einfach so pauschal, wie das
@StefanHeße hier tun möchte) erlischt auch das Eigentumsrecht des ursprünglichen Eigentümers und die dazu nur notwendigen, durchaus niedrigen Voraussetzungen dürften im normalen Alltag deutlich öfter vorliegen und damit als erste Annahme herangezogen werden, als die "Unterschlagung" durch den ehemaligen Provider-Kunden oder ein absichtlicher Betrug (und der erfordert Vorsatz: "Wer in der Absicht [...]") durch jeden weiteren Verkäufer des betreffenden Gerätes (zumal auch
@StefanHeße hier kaum die konkrete Beschreibung der Beschaffenheit der angebotenen Kaufsache kennen dürfte - schon gar nicht (erneut) für jeden Einzelfall).
Aus der Tatsache, daß der Veräußerer seinerseits in das Recht des ursprünglichen Eigentümers eingegriffen hat mit der (wirksamen) Veräußerung, leitet sich ein Ausgleichsanspruch ab - hier wohl in erster Linie, da es ein Vertragsverhältnis zwischen KNB und seinem Kunden gibt, einer auf Schadensersatz (das regeln auch AGB und Preislisten der KNB so). Eine Alternative wäre die Herausgabe des erzielten Erlöses, wobei die KNB bei einer 6490 wohl eher die (m.W. vereinbarten) 160 EUR nehmen, als den (i.d.R. niedrigeren) Erlös, den der Veräußerer seinerseits erzielte. Wenn die Box tatsächlich verschenkt wurde (unentgeltliche Veräußerung), dann käme tatsächlich auch ein Anspruch des Providers auf Herausgabe gegenüber dem Empfänger dieser unentgeltlichen Leistung in Frage ... aber nicht mehr, wenn der die Box dann seinerseits verkauft hatte, sondern nur dann, wenn er sie weiterhin in seinem (unmittelbaren) Besitz hat.
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Also wäre der alles entscheidende Passus in #10 wohl das bereits zitierte:
und da schrieb schon der olle Shakespeare 1602 in Hamlet (1. Akt, 5. Szene):
There are more things in heaven and earth, Horatio,
Than are dreamt of in your philosophy.
(auch wenn der einzige Geist, der hier wohl umging, nicht der Vater war ... eher der des Oheims, wenn es um "Moral" geht)
Wer sich zum Richter (erst recht noch mit der "Moralkeule") über andere aufschwingen will, der sollte eben neben dem "gesunden Volksempfinden" auch noch die Kunst der Recherche beherrschen und alle Zitate aus Gesetzestexten, die ich oben vorgelegt habe, sind auch jedem anderen im Internet zugänglich (zusammen mit jeder Menge Unterlagen für Jura-Seminare, jeder Menge an Urteilen und dazu gehörender Kommentare, usw.) ... das fällt also als Ausrede für solche Ansichten schon mal aus und wenn es auf "So haben es mir meine Eltern jedenfalls beigebracht." hinausläuft, dann muß man eben auch mal die Frage stellen, ob die Eltern da tatsächlich so einen guten Job gemacht haben, wenn sie jemandem dabei nicht auch beigebracht haben, über andere nicht zu urteilen, ohne die genauen Umstände zu kennen (das nennt man im Volksmund glaube ich: "Mit Steinen werfen, während mal selbst im Glashaus sitzt.") und auch nur das über andere zu behaupten, was man tatsächlich so sicher weiß, daß man es notfalls auch beweisen kann ... wenn man dazu aufgefordert wird.
Schon die sich aufdrängende Verwunderung bei der eigenen Feststellung, daß es gar keine Urteile so richtig gibt, die zur eigenen Position passen, sollte doch eigentlich bei jedem die Alarmglocken schrillen lassen und damit eine noch eingehendere Recherche zur Folge haben, ob das tatsächlich den Realitäten entspricht, was man da so behauptet (bzw. behaupten will, denn wenn man das vorher durchdenkt, ist das Kind ja noch gar nicht in den Brunnen gefallen). Warum verzichten bitte die Provider
nach Deiner Ansicht(EDIT: das soll nicht als direkte Frage mißverstanden werden, denn das Thema wurde ja bereits für erledigt erklärt mittlerweile) auf die Durchsetzung ihres (angeblichen, denn die wissen natürlich auch ganz genau, was da eigentlich Sache ist und m.W. gibt es bisher keine Fälle, in denen hier das Strafrecht ausgepackt wurde) "Eigentumsrechts" an solchen Boxen und überlassen es damit der armen Firma AVM, sich um das Verhindern des Inverkehrbringens der Boxen im oben erwähnten Fall zu bemühen?
Alles das, was man nicht beweisen oder wenigstens plausibel begründen kann, ist nur "Tratsch" und - bei hinreichend deutlicher Aussage - auch Beleidigung und/oder üble Nachrede und/oder Verleumdung ... und eine Moral, nach der man auch das besser unterläßt, ist es hoffentlich tatsächlich, die von den meisten Eltern an ihre Kinder vermittelt wird (man wird ja wohl noch träumen dürfen).