Darf man das eigentlich? Ich denke: Ja, man darf das.
Vielleicht hat sie ja jemand von euch noch rummfliegen und kann sie mir zukommen lassen
Das wirft dann wieder das interessante Problem auf, ob man die zugänglich machen darf ... vollkommen unabhängig davon, daß es hier im IPPF ausdrücklich nicht erwünscht ist.
Nach der GPLv2 (die gilt in jedem Falle für den Kernel und - gleich mehr dazu - auch für andere Teile dieser versehentlich veröffentlichten Version) darf das
gesamte Werk von jedem in binärer Form weitergegeben werden (auf nicht-kommerzieller Basis und wenn er selbst keine Änderungen daran vorgenommen hat), wenn er dabei die an ihn gerichtete Erklärung zur Verfügbarkeit von Quellcodes einfach genauso wiedergibt, wie sie ihm von ursprünglichen Rechteinhabern angeboten wurde (Punkt 3c).
Die Einschränkung von Punkt 3b kann ja nicht greifen, sonst hätte AVM automatisch die Lizenzbedingungen verletzt. Das kollidiert zwar auch mit dem bisher von AVM vertretenen Standpunkt (zumindest in der Presse), daß erst für eine Release-Version die OSS-Quellen bereitszustellen wären ... das steht aber so gar nicht im Text der GPLv2 und ohne die (prinzipielle) Bereitschaft zur Herausgabe dieser Quellen auch für Labor- und Beta-Versionen verlöre AVM jede Lizenz nach dem gesamten Punkt 3, bei dem es um die Weitergabe in binärer Form geht. Ich habe es aber auch noch nicht versucht, nach diesen Quellen zu fragen - insofern stützt sich meine (aktuelle) Annahme zur Haltung von AVM in diesem Punkt nur auf Zitate aus Interviews oder Presseerklärungen.
Die Tatsache, daß AVM nunmehr die Verbreitung dieser konkreten Version eingestellt hat, kann ja die bereits mit der Bereitstellung erteilte Lizenz (Punkte 4 und 6 der GPLv2) nicht nachträglich invalidieren ... das dürfte nur ein frommer Wunsch sein. AVM hat zweifellos auch weiterhin das
Urheberrecht an den selbst vorgenommenen Änderungen am Quelltexten der GPLv2-Komponenten, aber das dem Kunden im Rahmen einer eigenen Lizenz zu überlassende Recht zur (fortgesetzten) Änderung, Verwendung und Vervielfältigung (inkl. Weitergabe) kann AVM nicht beschränken, auch nicht für die eigenen Änderungen ... dann dürfte man bei AVM solche Software gar nicht erst verwenden. Und solange die Software frei verfügbar war (nicht einmal durch Credentials auf dem FTP-Server geschützt), ist das auch kein illegal erworbener Inhalt ... ob AVM das nun so wollte oder nicht, spielt dabei keine Rolle, sie haben es halt so verbreitet.
Spannender wird es dann noch, wenn man sich mal den Inhalt des Firmware-Archivs ansieht.
Das dort enthaltene "shellinabox" steht ja seinerseits unter GPLv2 (und zwar strikt, nach der Website zu urteilen) und damit könnte AVM für dieses Programm (trotz der von AVM vorgenommenen Modifikationen daran) niemandem untersagen, weitere binäre Kopien dieses Programms (das gilt wieder nicht für "shellinabox_launcher" und "webcm" o.a., die von AVM selbst entwickelt wurden) zu verbreiten - und zwar auch nicht nach dem Text in den eigenen Lizenzbestimmungen:
ftp://ftp.avm.de/fritz.box/license.txt schrieb:
Der Lizenznehmer ist außer in den gesetzlich gestatteten Fällen (insbesondere nach § 69e deutsches Urheberrechtsgesetz, Dekompilierung) nicht berechtigt, die Software zu ändern, zurückzuentwickeln, zu übersetzen oder Teile herauszulösen.
- denn dieses Recht zum Weitervertrieb der binären Form von shellinaboxd, das man selbst vom Autoren (in der Lizenzkette) erhalten hat, darf AVM (ungeachtet eigener Änderungen an den Quellen) einem selbst nicht vorenthalten bzw. selbst wenn AVM wg. Verstoßes gegen die Lizenzbestimmungen das eigene Recht verliert, bleibt es dem Kunden erhalten (immer noch nach Punkt 4).
Hier kommt dann zwar ein Widerspruch auf, weil man selbst kein Angebot für die Quellen nach 3b mehr erhält von AVM - aber das betrifft dann in erster Linie wieder die Rechte der "Abnehmer" (auf die Bereitstellung der Quellen) und nicht irgendeine Berechtigung für AVM, die Weiterverbreitung des shellinaboxd irgendwie zu untersagen oder zu behindern.
Wie das in einem Rechtsstreit (um die Herausgabe der Quellen) ausgehen würde, wäre mal noch eine spannende Angelegenheit ... wir reden hier ja nicht über AVM-eigene Programme bzw. die von AVM vorgenommenen Änderungen sind marginal und ohnehin nach GPLv2 zwangsläufig genauso zu lizensieren, wie der Rest von shellinaboxd.
Beim Unwillen von AVM, die Quellen dafür herauszurücken (so spannend ist das nun auch wieder nicht, was bei diesem zusätzlichen Parameter passiert), würde vermutlich sogar der Verweis auf die originalen Quellen bei einem (von AVM nicht gewünschten) Weitervertrieb (nach 3c) ausreichen können.