Unter welchen Voraussetzungen Rufnummern von einem Teilnehmer auf einen anderen Teilnehmer übertragen werden dürfen, kann man in Abschnitt 8.7 der Allgemeinverfügung der Bundesnetzagentur Struktur und Ausgestaltung des Nummernbereichs für Ortsnetzrufnummern nachlesen. Besonders den letzten Satz sollte man beachten:
Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Zuteilung besteht nicht.