Der Umzug und der 24-Monats-Telefonvertrag
Posted: 11 Nov 2010 07:22 AM PST
Der Inhaber eines DSL-Anschlusses kann den Vertrag mit seinem Telekommunikationsunternehmen nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist nicht kündigen, nur weil er an einen Ort umzieht, an dem noch keine DSL-fähigen Leitungen verlegt sind.
In einem heute vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall hatte der Kläger mit einem Telekommunikationsunternehmen aus Montabaur im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses geschlossen, mit dem er an seinem seinerzeitigen Wohnsitz Zugang zum Internet einschließlich Internettelefonie erhielt. Der Vertrag war auf die Dauer von zwei Jahren geschlossen. Im November 2007 verzog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde. Dort liegen keine DSL-fähigen Leitungen, so dass das beklagte Unternehmen nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem das Unternehmen dies dem Kläger schriftlich mitgeteilt hatte, erklärte dieser die “Sonderkündigung” des Vertrags.
Dessen ungeachtet beanspruchte das beklagte Unternehmen die vereinbarte monatliche Grundgebühr weiter. Mit seiner Klage verlangte der Kläger die Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet wurde und er nicht verpflichtet ist, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen.
Die Klage ist in den Vorinstanzen sowohl vor dem Amtsgericht Montabaur wie auch vor dem Landgericht Koblenz ohne Erfolg geblieben.
Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil bestätigt: Der Kläger hatte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Ein solcher Grund besteht grundsätzlich nicht, wenn er aus Vorgängen hergeleitet wird, die dem Einfluss des anderen Vertragspartners entzogen sind und der Interessensphäre des Kündigenden entstammen. Der Kunde, der einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar. Hinzu trat im Streitfall, dass die vergleichsweise lange Laufzeit des DSL-Anschlussvertrags die wirtschaftliche “Gegenleistung” des Klägers für einen niedrigen monatlichen Grundpreis war und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden insbesondere die notwendige technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahrs.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10