@oliver.ertl
Sorry, daran stimmt nun einmal fast überhaupt nichts.
1.
Hier kannst Du nachlesen (Punkt 4), daß ein Kabelbetreiber (in diesem Falle UM) seinen Kunden sehr wohl die Box "überläßt".
2. Eine leihweise überlassene Box ist mitnichten "gemietet". Faustregel, solange nichts anderes vereinbart ist: Zusatzkosten für Fritz!Box -> Miete, ansonsten leihweise.
3. Hat der Eigentümer (der Kabelbetreiber) erst einmal den vereinbarten Schadensersatz (Punkt 4b) erhalten, welcher rechtliche Umstand sollte dann dem Verkauf der Box entgegenstehen ? Besonders auch noch dann, wenn der Kabelbetreiber die
nachträgliche Rüclnahme gegen Herausgabe des Schadensersatzes verweigert ?
4. KDG hat z.B. in meinem Vertrag eine Frist von 14 Tagen nach Vertragsende für die Rückgabe gesetzt. Wenn ich die Box in dieser Frist nicht zurückgeben würde, wäre der Schadensersatz (für den Vermögensschaden) fällig. Ist dann KDG erst einmal "abgefunden", kann mir niemand die Weiterverwertung der Box untersagen.
5. Die auch immer wieder gern genommene Behauptung: "Wenn man eine solche Box kaufen würde, wäre das Hehlerei." ist genauso Unfug. Um Mißverständnissen vorzubeugen:
Du hast das hier nicht formuliert, es ist aber an anderen Stellen im IPPF in dieser Form zu finden. Abgesehen davon, daß man jemanden der schreibt: "Ich habe eine 6360 gekauft." ohne Kenntnis der Umstände nicht einfach einer Straftat beschuldigen sollte (StGB §§186,187 u.U.a. 164), wäre für den Tatbestand der Hehlerei nach StGB §251 immer noch eine Bereicherungsabsicht erforderlich.
6. Wenn sich ein Techniker (als Beauftragter des Vertragspartners, möglichst noch mit Logo und allem Brimborium auf dem Blaumann) z.B. bei der Installation eines Ersatzgerätes entsprechend äußert, kann man auch nicht jede Situation einfach so vorhersehen.
Oma Kasulske: "Und was wird jetzt mit dem alten Kasten ?"
Techniker: "Den können Sie behalten, den braucht so und so niemand mehr bei [hier Anbieter einsetzen]." (BGB §516)
Jetzt kann niemand von Fr. Kasulske erwarten, daß sie sich mit dem BGB und den Bestimmungen zur Vertretung ab §164 gut genug auskennt um zu erkennen, daß der Techniker ggf. gar keine Verfügungs-/Vertretungsberechtigung hat. Selbst dann kann der Kabelbetreiber immer noch zustimmen (BGB §185).
Spätestens wenn die Oma das neumodische Zeugs jetzt an das Enkelchen *verschenkt* und der es dann *verkauft*, werden die Verhältnisse so unübersichtlich, daß man sich eben den Einzelfall ansehen muß und pauschale Urteile/Verdächtigungen/Behauptungen einen in der Sache nicht weiterbringen.
Ich finde dieser Thread sollte gescholssen werden.
Ich auch ...
Du hast das jetzt bloss abbekommen, weil immer wieder derartige Darstellungen hier auftauchen ... also bitte nicht persönlich nehmen.