Eben, wer sich wegen der Preiserhöhung vom Vertrag löst, macht sein außerordentliches Kündigungsrecht aus 314 BGB geltend. Eine Anspruchsgrundlage für Hardware zurück gibt es nicht, da nur Wirkung für die Zukunft. Einen Bereicherungs- oder Schadenersatzanspruch auf Geldnachzahlung sehe ich auch...